FAQs zur Schnupperlehre
Wer leitet und beaufsichtigt die Schulveranstaltung Berufspraktische Wochen und Tage?
Der Schulleiter beauftragt eine fachlich geeignete Lehrkraft der Schule mit der Betreuung der Schulveranstaltung. Berufspraktische Tage sind in der 7. und 8. Schulstufe unter ständiger Beaufsichtigung durch den/die LehrerInnen in Form von Betriebserkundungen durchzuführen. In Betrieben, wo SchülerInnen einzeln oder gruppenweise ohne ständige Aufsicht durch den/die LehrerInnen aufgenommen werden, muss die Beaufsichtigung durch eine geeignete Person des Betriebs sichergestellt und auch schriftlich bestätigt werden. Der/Die jeweils beauftragte LehrerIn hat durch laufende Betreuung den geregelten Ablauf und insbesondere die Inhalte dieser Schulveranstaltung sicherzustellen.
Unterliegen die SchülerInnen einer Arbeitsverpflichtung und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers?
Die SchülerInnen unterliegen keiner Arbeitsverpflichtung, keiner Arbeitszeit und auch nicht dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers. Die SchülerInnen sollen Einblick in den betrieblichen Alltag erlangen. Wenn es ihnen gestattet wird, sich freiwillig zu betätigen, bestimmte Handgriffe auszuprobieren, so ist vom Betrieb auf die Körperkräfte und auf die Beschäftigungsverbote des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) und der dazugehörigen Verordnung (KJBG-VO) Rücksicht zu nehmen.
Muss der Betrieb den/die SchülerIn zur Sozialversicherung anmelden?
NEIN! Es handelt sich bei den Berufspraktischen Wochen/Tagen um kein Arbeitsverhältnis. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung durch den/die SchülerIn, freie Zeiteinteilung und keine Weisungsgebundenheit. Während der Berufspraktischen Tage ist der/die SchülerIn über die Schule unfallversichert.
Besteht bei den Berufspraktischen Wochen/Tagen eine Entgeltpflicht durch den Betrieb?
NEIN! Da man sich in keinem Arbeitsverhältnis befindet besteht auch kein Anspruch auf Entgelt.
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