FAQs zur Schnupperlehre

Wer leitet und beaufsichtigt die Schulveranstaltung Berufspraktische Wochen und Tage?

Der/die Schulleiter:in beauftragt eine fachlich geeignete Lehrkraft der Schule mit der Betreuung der Schulveranstaltung.

Berufspraktische Tage sind in der 7. und 8. Schulstufe unter ständiger Beaufsichtigung durch den/die Lehrer:innen in Form von Betriebserkundungen durchzuführen.

In Betrieben, wo SchülerInnen einzeln oder gruppenweise ohne ständige Aufsicht durch den/die Lehrer:innen aufgenommen werden, muss die Beaufsichtigung durch eine geeignete Person des Betriebs sichergestellt und auch schriftlich bestätigt werden.

Der/Die jeweils beauftragte Lehrer:in hat durch laufende Betreuung den geregelten Ablauf und insbesondere die Inhalte dieser Schulveranstaltung sicherzustellen.

Unterliegen die Schüler:innen einer Arbeitsverpflichtung und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers?

Die Schüler:innen unterliegen keiner Arbeitsverpflichtung, keiner Arbeitszeit und auch nicht dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers.

Die Schüler:innen sollen Einblick in den betrieblichen Alltag erlangen. Wenn es ihnen gestattet wird, sich freiwillig zu betätigen, bestimmte Handgriffe auszuprobieren, so ist vom Betrieb auf die Körperkräfte und auf die Beschäftigungsverbote des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) und der dazugehörigen Verordnung (KJBG-VO) Rücksicht zu nehmen.

Muss der Betrieb den/die Schüler:in zur Sozialversicherung anmelden?

NEIN!

Es handelt sich bei den Berufspraktischen Wochen/Tagen um kein Arbeitsverhältnis.

Es besteht keine Arbeitsverpflichtung durch den/die Schüler:in, freie Zeiteinteilung und keine Weisungsgebundenheit. Während der Berufspraktischen Tage ist der/die Schüler:in über die Schule unfallversichert.

Besteht bei den Berufspraktischen Wochen/Tagen eine Entgeltpflicht durch den Betrieb?

NEIN!

Da man sich in keinem Arbeitsverhältnis befindet besteht auch kein Anspruch auf Entgelt.

 

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