Bildungskarenz

Die Bildungskarenz ist ein Angebot für Arbeitnehmer:innen, sich zum Zweck einer Aus- oder  Weiterbildung für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst werden muss.

Wer darf in Bildungskarenz gehen?

Arbeitnehmer:innen, auf deren Dienstverhältnis das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) anwendbar ist, können eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern das aktuelle Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens sechs Monaten besteht.

Öffentlich Bedienstete, neue Selbstständige

Öffentlich Bedienstete und neue Selbstständige sind von der in diesem Artikel beschriebenen Möglichkeit der Bildungskarenz grundsätzlich ausgenommen.

Für öffentlich Bedienstete können aber gleichartige bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, welche eventuell ähnliche Bildungsfreistellungen ermöglichen. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Personalvertretung oder in Ihrer Personalabteilung, ob eine Bildungskarenz möglich ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist

  • das Einverständnis des Unternehmens sowie
  • die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld.

Die Bildungskarenz muss zwischen dem/der Beschäftigten und dem Betrieb unter Rücksichtnahme auf Arbeitnehmer:innen- und Betriebsinteressen vereinbart werden.

In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/in zu den Verhandlungen über die Karenzierung beizuziehen.

Die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ist auch für Saisonbeschäftigte möglich. In diesem Fall muss das aktuelle Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten bestehen und eine zumindest sechsmonatige Gesamtbeschäftigungsdauer zum Unternehmen (innerhalb der letzten vier Jahre vor Antritt der Bildungskarenz) nachgewiesen werden.

Informationen, welche Berufe als Saisonberufe gelten, erhalten Sie beim AMS.

Welche Weiterbildung muss ich vorweisen?

Den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bzw. einer vergleichbaren zeitlichen Belastung.

Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren reduziert sich das wöchentliche Mindestausmaß der Weiterbildungsmaßnahme, sofern keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, auf 16 Wochenstunden.

Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so kann eine vergleichbare zeitliche Gesamtbelastung auch durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nachgewiesen werden.

Bei manchen Bildungsmaßnahmen, wie z.B. beim Nachholen bestimmter formaler Bildungsabschlüsse oder eines Studiums, ist kein Stundennachweis erforderlich. Bei einem Studium ist jedoch ein Erfolgsnachweis zu erbringen.

ACHTUNG

Das AMS prüft zurzeit verstärkt den "seminaristischen Anteil" (z.B. ein Online-Vortrag oder ein Reflexionsgespräch mit Trainer:in in einer Gruppe oder im Einzelsetting) bei reinen Online-Kursen. Dieser muss auch bei Online-Kursen mindestens ein Viertel der Gesamtzeit (also 5 Stunden von 20 Stunden pro Woche) umfassen.

Selbstlernzeiten können nur als Ergänzung auf diese 20 Stunden Lernleistung pro Woche angerechnet werden. Das heißt, dass das AMS vor allem Belege für den seminaristischen Anteil einfordern kann. Ist es nicht möglich, diese Zeiten ausreichend nachzuweisen, droht Ihnen die Rückzahlung des bereits erhaltenen Weiterbildungsgeldes.

Ebenso müssen im Zusammenhang mit Online-Kursen folgende weitere Voraussetzungen gegeben sein: 

  • Ein klar ersichtliches Beginn- und Enddatum der Kursmaßnahme,
  • ein festgelegter Lehr- bzw. Schulungsplan, 
  • belegbare interaktive Erarbeitung vom Lehrstoff und 
  • die Möglichkeit der Kommunikation mit einem/einer Kurstrainer:in.

Falls Sie Fragen dazu haben, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. 


Muss ich einen Leistungsnachweis erbringen?

Studierende an Universitäten und Fachhochschulen müssen jeweils nach Semesterende einen Leistungsnachweis im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden bzw. 8 ECTS oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis (Diplomprüfung, Fortschritt bei Diplomarbeit, Rigorosum,..) erbringen.

Tipp

Holen Sie diesbezüglich eine Beratung beim AMS oder der AK Niederösterreich-Bildungsberatung unter 05 7171 27000 ein.

Wie lange kann man in Bildungskarenz gehen?

Die Bildungskarenz kann innerhalb einer sogenannten Rahmenfrist von vier Jahren für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten bis längstens einem Jahr vereinbart werden.

Arbeitnehmer:innen können diese 12 Monate Bildungskarenz auf einmal oder in Teilen vereinbaren, wobei die Dauer eines Teiles mindestens 2 Monate betragen muss.

Die vierjährige Rahmenfrist beginnt mit dem Antritt der Bildungskarenz bzw. des ersten Teiles der Bildungskarenz zu laufen. Wenn also zum Beispiel ein/e Arbeitnehmer:in innerhalb der Rahmenfrist 4 mal 3 Monate in Bildungskarenz war, kann er/sie erst 4 Jahre nach Beginn des ersten Teiles wieder um Bildungskarenz ansuchen.

Weiterbildungsgeld

Während der Bildungskarenz erhalten Arbeitnehmer:innen vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, jedenfalls aber in der Mindesthöhe von derzeit 14,53 Euro täglich.

Darüber hinaus dürfen karenzierte Arbeitnehmer:innen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich brutto (Stand 2024) dazuverdienen.

Wird das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz vom Betrieb durch eine Kündigung gelöst, besteht der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die Dauer der aktuell laufenden Bildungskarenz weiter. Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ausgesprochen wird (Motivkündigung), kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. 

Das Weiterbildungsgeld kann nach einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses oder nach Beendigung durch den/die Dienstnehmer:in nicht mehr weiter bezogen werden.

Tipp

Mit dem Online-Ratgeber ist es möglich, die Höhe des Arbeitslosengeldes auszurechnen.

Kann ich nach einer Elternkarenz eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen?

Wenn Sie direkt aus einer Elternkarenz in Bildungskarenz gehen wollen, so geht das nur unmittelbar im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug.

Wo kann man den Antrag stellen?

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen. Auf der Internetseite des AMS finden Sie auch Detailinformationen, Antragsformulare, Infoblätter und Bescheinigungen. 

Ansprüche und Auswirkungen

  • Arbeitnehmer:innen in Bildungskarenz sind unfall-, kranken- und pensionsversichert.
  • Durch die Inanspruchnahme der Bildungskarenz entsteht kein Kündigungsschutz.
  • Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. In dem Arbeitsjahr, in dem die Bildungskarenz absolviert wird, werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld aliquot ausgezahlt.
  • Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Kündigungsfrist, Urlaubsausmaß, Dauer der Entgeltfortzahlung, Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht.
  • Für die Dauer der Bildungskarenz werden Abfertigungsbeiträge („Abfertigung Neu“) in Höhe von 1,53 Prozent des Weiterbildungsgeldes an die betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt und aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik finanziert. Dem Betrieb entstehen keine Kosten.

Was ist sonst noch wichtig?

  • Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht.
  • Fällt in die Zeit der Bildungskarenz eine Elternkarenz, ein Präsenz- oder Zivildienst, so endet die Bildungskarenz.

Alternative: Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

  • Anstelle der Bildungskarenz haben Arbeitnehmer:innen auch die Möglichkeit, mit ihrem Betrieb eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu vereinbaren. Diese muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate dauern.
  • Während dieser Zeit erhalten Karenzierte vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, wenn das Unternehmen eine Ersatzarbeitskraft einstellt, die vorher Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. Die Ersatzarbeitskraft muss mehr als geringfügig beschäftigt werden. Während der Freistellung dürfen Freigestellte keiner selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze nachgehen.
  • Der große Vorteil dieser Variante besteht darin, dass Arbeitnehmer:innen die Zeit der Freistellung völlig frei gestalten können.

Bildungskarenz & Bildungsteilzeit 

Ein Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ist grundsätzlich möglich. Aufgrund zahlreicher Sonderregelungen wird empfohlen, eine Beratung bei der AK Niederösterreich-Bildungsberatung oder beim AMS in Anspruch zu nehmen.

Beratung

Die Expert:innen der AK-Bildungsberatung stehen gerne für individuelle Beratung zur Verfügung. Sie sind telefonisch (05 7171 27000) oder per E-Mail  (bildungsberatung@aknoe.at) für Sie erreichbar!

Termine für persönliche und Video- Beratungen können hier vereinbart werden.

Kontakt

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Die Expertinnen und Experten der AK Niederösterreich beraten Sie zu folgenden Fragen:

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- Basisbildung
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