Erste Hilfe im Betrieb

In Österreichs Betrieben passieren immer noch zu viele Arbeitsunfälle. Betroffen sind laut Statistik vor allem Männer. Sie verletzen sich in der Arbeit dreimal so oft wie Frauen. Die meisten Unfälle geschehen beim Tragen von schweren Gegenständen oder bei der Arbeit mit Maschinen. Wenn etwas passiert muss schnell geholfen werden, denn wer schnell hilft, hilft bekanntlich doppelt. Im Betrieb gibt es die dafür ausgebildeten ErsthelferInnen.

Anzahl der Erst-HelferInnen

In jeder Arbeitsstätte ab einem/r ArbeitnehmerIn muss mindestens ein/e Erst-HelferIn bestellt werden. Wie viele Erst-HelferInnen bestellt werden müssen hängt von der Anzahl der regelmäßig gleichzeitig beschäftigten ArbeitnehmerInnen und von den Unfallgefahren ab. „Regelmäßig gleichzeitig beschäftigt“ bedeutet, dass die formale Anzahl der Beschäftigten ausschlaggebend ist. Es sind alle Beschäftigten, egal ob Teilzeitbeschäftigte, SchichtarbeiterInnen, etc. in die Berechnung der benötigten Anzahl der Erst- HelferInnen einzubeziehen. Während der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit muss die gesetzliche Mindestanzahl an Erst- HelferInnen anwesenden sein. Dies ist vor allem während der Urlaubszeit, bei Schicht- oder Nachtarbeit oder saisonalen Beschäftigungsschwankungen zu beachten und zu organisieren. Auf Baustellen, in Werkstätten oder in Lagerhallen ist die Unfallgefahr am höchsten. Dort müssen für bis zu 19 ArbeitnehmerInnen eine ErsthelferIn, bis zu 29 ArbeitnehmerInnen zwei ErsthelferInnen und für jeweils 10 weitere ArbeitnehmerInnen ein weitere ErsthelferIn unter den Beschäftigten sein.

Erst-Helfer auch in Kleinbetrieben

Die AK hat durchgesetzt, dass eine verlässliche Erste Hilfe auch für ArbeitnehmerInnen in kleinen Unternehmen sichergestellt wird. In kleinen Betrieben mit 1 bis 4 MitarbeiterInnen müssen nun auch ausgebildete ErsthelferInnen vorhanden sein. Die Ausbildungskosten hierfür tragen die Betriebe. Die MitarbeiterInnen, die sich als ErsthelferInnen ausbilden lassen, müssen außerdem für die Zeit des Kurses von der Arbeit freigestellt werden. Für Klein-Betriebe bis 4 ArbeitnehmerInnen gilt eine Übergangsfrist bis 2015. Bis dahin reicht es aus, wenn der/die ErsthelferIn eine 6-Stunden-Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolviert hat, wie sie auch für den Führerschein vorgeschrieben ist. Diese darf aber nicht länger als 12 Jahre zurückliegen. Ab 2015 muss diese regelmäßig aufgefrischt werden, entweder alle vier Jahre in einem 8-Stunden-Kurs oder alle zwei Jahre in einem 4-Stundenkurs.

Betriebe mit mind. 5 Arbeitnehmern

In Betrieben ab 5 ArbeitnehmerInnen müssen die ErsthelferInnen an einem Kurs von mindestens 16 Stunden, nach den Richtlinien des Roten Kreuzes oder Gleichwertigen Inhalten, teilgenommen haben. Auch hier müssen die Erste-Hilfe-Kenntnisse regelmäßig aufgefrischt werden. In Abständen von höchstens 4 Jahren muss mindestens eine achtstündige Auffrischung absolviert werden. Diese kann auch geteilt werden (zB alle 2 Jahre zu 4 Stunden).

Das gilt im Büro

In Büros ist die Unfallgefahr geringer. Deshalb müssen dort pro 29 ArbeitnehmerInnen eine ErsthelferIn, bis 49 ArbeitnehmerInnen 2 ErsthelferInnen und für jeweils 20 weitere ArbeitnehmerInnen eine zusätzliche ErsthelferIn unter den Beschäftigten sein. Für Klein-Betriebe bis 4 ArbeitnehmerInnen gilt eine Übergangsfrist bis 2015. Bis dahin reicht es aus, wenn der/die ErsthelferIn eine 6-Stunden-Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolviert hat, wie sie auch für den Führerschein vorgeschrieben ist. Diese darf aber nicht länger als 12 Jahre zurückliegen. Ab 2015 muss diese regelmäßig aufgefrischt werden, entweder alle vier Jahr in einem 8-Stunden-Kurs oder alle zwei Jahre in einem 4-Stundenkurs.

Was auf Baustellen zusätzlich beachtet werden muss

Werden auf einer Baustelle gleichzeitig ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so können diese die erforderliche Anzahl an ErsthelfernInnen auch gemeinsam aufbringen.

Bei Arbeiten in Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, ist Alleinarbeit nur dann erlaubt, wenn eine ständige Überwachung sicher gestellt ist und Vorkehrungen für eine sofortige Hilfeleistung getroffen wurden.

Auf Baustellen müssen für bis zu 19 ArbeitnehmerInnen eine ErsthelferIn, bis zu 29 ArbeitnehmerInnen zwei ErsthelferInnen und für jeweils 10 weitere ArbeitnehmerInnen ein weitere ErsthelferIn unter den Beschäftigten sein.

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 26, 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • §§ 39 - 41 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • §§ 31, 32 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Mittel und Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen

Die Mittel und die Ausstattungen zur Ersten Hilfe müssen den möglichen Gefährdungen und der Anzahl der anwesenden Beschäftigten entsprechen. Die Verletzungsgefahr aufgrund der Arbeitsvorgänge sowie der verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe kann mittels der Evaluierung erkannt werden. Die Evaluierung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und ein hilfreiches Instrument um die Gefahrenpotenziale und somit die notwendige Erste-Hilfe-Ausstattung festzulegen. Die Mittel der Ersten Hilfe müssen in staubdicht schließenden Behältern (Erste-Hilfe-Kästen) und in jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufbewahrt werden. Ausführung und Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen müssen der ÖNORM Z 1020 entsprechen. Hierin werden 2 Typen von Erste- Hilfe-Kästen angeführt. Typ 1 weist eine Mindestgröße von 5,5 Liter Volumen auf und ist für Bereiche mit bis zu 5 ArbeitnehmerInnen gedacht. In Bereichen mit bis zu 20 ArbeitnehmerInnen ist der Typ 2 mit einer Mindestgröße von 12 Liter Volumen zu verwenden. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

In unmittelbarer Nähe der Ersten-Hilfe-Kästen müssen folgende, stets aktuell gehaltene Informationen zu finden sein:

  • Eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung
  • Vermerke mit Namen der Erst-HelferInnen
  • Die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen,  Krankentransportmittel, ÄrztInnen oder Krankenhäuser

In jeder Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte muss ein leicht erreichbares, funktionsfähiges Telefon vorhanden sein.

Mindestinhalt von Verbandskästen

gemäß ÖNORM Z 1020

  • Dreiecktücher gemäß ÖNORM K 2122
  • Wundauflage oder Saugkompresse (10 ± 0,5) cm, nicht fasernd, nicht mit der Wunde verklebend, Wundseite erkennbar, einzeln steril und keimdicht verpackt
  • Verbandtuch, 40 cm x 60 cm, nicht fasernd, nicht mit der Wunde verklebend, Wundseite erkennbar, einzeln steril und keimdicht verpackt, Mindestsaugkapazität von 100 g H2O
  • Spule Heftpflaster mit Seitenscheiben und Schutzring, quer reißbar, 2,5 cm x 5 m
  • Pflasterstrips, 6 cm x 1,9 cm, einzeln staubdicht verpackt
  • Wundschnellverband, 6 cm x 10 cm, einzeln staubdicht verpackt
  • Momentverband mittel, Binde 8 cm x 3 m, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen 8 cm x 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt
  • Momentverband groß, Binde 10 cm x 3 m, mit nicht mit der Wunde verklebendem Wundkissen 10 cm x 10 cm, einzeln steril und keimdicht verpackt
  • Elastische Mullbinden, 10 cm x 4 m, unbeschichtet, einzeln staubdicht verpackt
  • Elastische Mullbinden, 8 cm x 4 m, unbeschichtet, einzeln staubdicht verpackt
  • Elastische Mullbinden, 6 cm x 4 m, unbeschichtet, einzeln staubdicht verpackt
  • Fixierbinde, (selbsthaftend) 8 cm x 4 m
  • Fingerschnellverband, elastisches Band mit Wundkissen 3 cm x 3 cm
  • Fingerlinge mit Haltebändern
  • Rettungsdecke 210 cm x 160 cm, aluminiumbedampft, silber/andersfärbig, Foliendicke 12µm
  • Verbandschere gemäß ÖNORM K 2121
  • Medizinische Einmalhandschuhe gemäß Ö–NORM EN 455-1, -2
  • Einmalbeatmungsbehelf
  • Splitterpinzette, 8 cm, Metall, rostfrei
  • Erste-Hilfe-Anleitung (z.B. AUVA M100 oder von einer anerkannten Rettungsorganisation)

Weitere Einrichtungen

Besteht besondere Unfallgefahr, so sind ausreichend viele Einrichtungen für den Transport von Verletzten (zB Krankentragen) bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte der Transportmittel müssen ebenfalls gekennzeichnet und leicht zugänglich sein. Sanitätsräume sind einzurichten, wenn regelmäßig mehr als 250 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden. Herrschen allerdings besondere Unfallgefahren bei Arbeitsvorgängen, Arbeitsverfahren oder bei den verwendeten Arbeitsstoffen bzw Arbeitsmitteln, so sind Sanitätsräume bereits ab der regelmäßigen Beschäftigung von mehr als 100 ArbeitnehmerInnen einzurichten. Informationen über die Ausstattung von Sanitätsräumen sind in der AK Broschüre „Arbeitsstätten“. Die Informationen über Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Kästen, Krankentragen, aber auch Gefahren sind in der AK Broschüre „Gefahren richtig kennzeichnen“ zu finden.

TIPP

Was Sie als SVP oder Betriebsratsmitglied tun können

  • Überprüfen Sie, ob die Listen der Erst-HelferInnen aushängen und aktuell sind. Sind den KollegInnen die bestellten Erst-HelferInnen bekannt? Sind die Erst- HelferInnen entsprechend ausgebildet bzw haben sie die Auffrischungskurse besucht?
  • Ist die Ausstattung und Organisation der Ersten Hilfe auf die Gefahren im Betrieb abgestimmt? - Wurden die Gefahren mittels der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente ermittelt?
  • Wird der Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit überprüft?
  • Beziehen Sie Erst-HelferInnen in Sitzungen und Gremien ein, wenn Sicherheits- und Gesundheitsfragen besprochen werden.
  • Stellen Sie Mängel in der Organisation der Ersten Hilfe fest, so machen Sie Ihre/n ArbeitgeberIn darauf aufmerksam und vereinbaren Sie, gemeinsam mit der Arbeitsmedizin, eine geeignete Vorgehensweise.

Wann eine Unfallmeldung erfolgen muss

Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist längstens binnen fünf Tagen an die AUVA zu melden.

Kontakt

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ArbeitnehmerInnenschutz

Mo - Do: 8 - 16 Uhr
Fr: 8 - 12 Uhr

Telefon: +43 5 7171 22913

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