Bildschirmarbeitsbrille

Bei einem Bildschirmarbeitsplatz sollte die Distanz zum Bildschirm zwischen 60 und 90 cm betragen. Mit zunehmenden Alter lässt jedoch die Fähigkeit des Auges nach, sich an unterschiedlich kurze Sehentfernungen anzupassen. Eine Brille wird notwendig. Wegen der atypischen Sehdistanz zum Bildschirm kann weder eine herkömmliche Gleitsichtbrille noch eine Nahbrille verwendet werden. Nur die Bildschirmbrille ist auf ca. 50 - 60 cm Sehdistanz geschliffen und eignet sich damit fürs Lesen am Monitor.

Wann haben Sie Anspruch auf eine Bildschirmbrille?

  • Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur dann, wenn Ihre Arbeit unter die Bildschirmarbeit fällt: D.h. wenn Sie von Ihrer Tagesarbeitszeit entweder ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden am Bildschirm arbeiten.
  • Erkundigen Sie sich, ob es dazu eine Betriebsvereinbarung gibt.

Wie müssen die Brillen beschaffen sein?

Die Brillengläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein. Getönte, lichtabsorbierende Gläser sind ungeeignet, weil sie die Leuchtdichte verringern und dadurch die Lesbarkeit erschweren. Einstärkengläser werden nur dann verwendet, wenn sie ausschließlich für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm benötigt werden. In allen anderen Fällen, z.B. wenn auch Belege gelesen werden sollen, sind Mehrstärkengläser erforderlich.

Der Weg zur Bildschirmbrille:

  • Der erste Weg führt Sie zum Augenarzt: Dieser untersucht Sie und stellt fest, ob eine Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist.
  • Wenn Ja, erhalten Sie vom Arzt einen Verordnungsschein für eine Bildschirmarbeitsbrille.
  • Vor dem Kauf der Brille verständigen Sie Ihren Dienstgeber.
  • Der Arbeitgeber kann Sie an einen bestimmten Optiker verweisen oder er lässt Ihnen selbst die Wahl.
  • Bildschirmbrille anfertigen lassen und bezahlen.
  • Die Rechnung dem Dienstgeber übergeben.

Auf der Rechnung müssen Gläser und Fassung getrennt ausgewiesen sein. Der Arbeitgeber muss jene Kosten ersetzen, die zum Schutz des Arbeitnehmers bei der Bildschirmarbeit notwendig sind. Eine darüber hinausgehende Ausstattung ist vom Arbeitnehmer selbst zu bezahlen. 

Achtung

Die Bildschirmarbeitsbrille gilt als persönliche Schutzausrüstung, die der Dienstgeber zur Verfügung stellen muss und bleibt im Eigentum des Dienstgebers! Wenn Sie die Firma verlassen, müssen Sie die Brille wieder zurückgeben - oder zumindest die Gläser, falls Sie vorher eine teurere Fassung gewählt und selbst bezahlt hatten.


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