Vater hält Baby im Arm
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Papamonat und Familienzeitbonus

Sie möchten nach der Geburt Ihres Kindes einen Papamonat nehmen? Hier erfahren Sie, welche Fristen Sie beachten müssen, wie lange die Freistellung dauern kann und unter welchen Voraussetzungen Sie den Familienzeitbonus erhalten.

Papamonat und Familienzeitbonus

Der Papamonat ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Während dieser Zeit muss Ihr Arbeitgeber kein Entgelt zahlen.

Der Familienzeitbonus ist eine finanzielle Leistung des Krankenversicherungsträgers. Er muss gesondert beantragt werden und wird nur gewährt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Papamonat und Familienzeitbonus sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Damit Sie während des Papamonats den Familienzeitbonus erhalten, müssen die Zeiträume genau aufeinander abgestimmt werden.

Tipp: Benutzen Sie den Familienzeitbonus Online Rechner

Der Papamonat

Wer hat Anspruch auf den Papamonat?

Der Papamonat steht unter bestimmten Voraussetzungen allen unselbstständig beschäftigten Vätern zu. Bei gleichgeschlechtlichen Elternpaaren kann auch der zweite Elternteil den Anspruch nutzen.

Eine bestimmte Mindestbeschäftigungsdauer ist nicht erforderlich. Auch die Größe des Betriebs spielt keine Rolle.

Welche Voraussetzungen gelten?

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Außerdem müssen Sie die gesetzlichen Meldefristen gegenüber Ihrem Arbeitgeber einhalten.

Achtung!

Fällt der gemeinsame Haushalt mit dem Kind weg, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und den Dienst wieder antreten.

Wann kann der Papamonat genommen werden?

Der Papamonat dauert einen Monat. Er kann im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter genommen werden.

Das Beschäftigungsverbot endet in der Regel acht Wochen beziehungsweise 56 Tage nach der Geburt. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt dauert es grundsätzlich zwölf Wochen.

Andere Ansprüche auf Dienstverhinderung – etwa eine kollektivvertraglich vorgesehene Freistellung anlässlich der Geburt – bleiben davon unberührt.

Welche Meldefristen müssen eingehalten werden?

Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit:

  • den errechneten Geburtstermin und
  • den voraussichtlichen Beginn des Papamonats.

Diese Mitteilung wird als Vorankündigung bezeichnet.

Unmittelbar nach der Geburt

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Geburt des Kindes.

Spätestens eine Woche nach der Geburt

Geben Sie den tatsächlichen Beginn des Papamonats bekannt.

Tipp

Melden Sie den Papamonat aus Beweisgründen schriftlich und lassen Sie sich den Erhalt der Mitteilung bestätigen.

Was passiert, wenn die Vorankündigungsfrist versäumt wurde?

Wurde die Vorankündigungsfrist nicht eingehalten, besteht grundsätzlich kein einseitig durchsetzbarer Anspruch auf den Papamonat. Eine Freistellung kann aber weiterhin mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Ja. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

Er endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.

Wird der Papamonat auf dienstzeitabhängige Ansprüche angerechnet?

Ja. Der Papamonat ist bei Ansprüchen zu berücksichtigen, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen.

Bezahlt der Arbeitgeber während des Papamonats weiter?

Nein. Der Papamonat ist eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung. Ihr Arbeitgeber muss in dieser Zeit weder Lohn noch Gehalt zahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch den Familienzeitbonus beantragen.

Der Familienzeitbonus

Wie hoch ist der Familienzeitbonus 2026?

Der Familienzeitbonus beträgt im Jahr 2026 54,87 Euro täglich.

Je nach gewählter Bezugsdauer erhalten Sie damit:

  • für 28 Tage: 1.536,36 Euro
  • für 29 Tage: 1.591,23 Euro
  • für 30 Tage: 1.646,10 Euro
  • für 31 Tage: 1.700,97 Euro

Der Familienzeitbonus wird pro Geburt nur einmal ausbezahlt.

Für Geburten ab 1. Jänner 2023 wird der Familienzeitbonus nicht mehr von einem späteren Kinderbetreuungsgeldbezug des Vaters abgezogen. Bei Geburten bis einschließlich 31. Dezember 2022 galten andere Regelungen.

Wie lange kann der Familienzeitbonus bezogen werden?

Sie können den Familienzeitbonus wahlweise für 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgende Kalendertage beziehen.

Der gesamte Bezugszeitraum muss innerhalb der ersten 91 Tage ab der Geburt liegen.

Die gewählte Dauer des Familienzeitbonus muss mit der tatsächlichen Unterbrechung Ihrer Erwerbstätigkeit übereinstimmen.

Achtung!

Der arbeitsrechtliche Papamonat und der Familienzeitbonus decken sich nicht automatisch. Stimmen Sie Beginn und Ende daher genau aufeinander ab.

Reicht das Beschäftigungsverbot der Mutter über den 91. Tag nach der Geburt hinaus, kann ein später Papamonat arbeitsrechtlich zwar möglich sein. Für diesen Zeitraum kann jedoch kein Familienzeitbonus mehr bezogen werden.

Welche Voraussetzungen gelten für den Familienzeitbonus?

Erwerbstätigkeit vor dem Bezug

Sie müssen in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Unterbrechungen von insgesamt höchstens 14 Tagen sind grundsätzlich unschädlich.

In diesem Zeitraum dürfen Sie keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – bezogen haben.

Vollständige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

Während des Bezugs müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit vollständig unterbrechen und sich ausschließlich Ihrer Familie widmen.

Sie dürfen in diesem Zeitraum insbesondere

  • kein Erwerbseinkommen,
  • kein Urlaubsentgelt und
  • keine Krankenstandsleistung

beziehen.

Neben dem gesetzlichen Papamonat kann auch eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte unbezahlte Freistellung als Familienzeit gelten. Für Selbstständige gelten eigene Voraussetzungen, etwa die Ruhendmeldung des Gewerbes beziehungsweise die Unterbrechung der Tätigkeit.

Gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz

Sie müssen mit dem anderen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Alle drei Personen müssen grundsätzlich

  • an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sein und
  • sich tatsächlich dort aufhalten.

Bezug von Familienbeihilfe

Für das Kind muss ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen und Familienbeihilfe bezogen werden.

Was gilt bei einem Krankenhausaufenthalt?

Grundsätzlich liegt während eines Krankenhausaufenthalts noch kein gemeinsamer Haushalt vor. Für medizinisch notwendige Krankenhausaufenthalte bestehen jedoch Ausnahmen.

Das Kind liegt im Krankenhaus

Der gemeinsame Haushalt kann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn Sie und der andere Elternteil das Kind persönlich pflegen und betreuen – im Durchschnitt jeweils mindestens zwei Stunden täglich.

Der andere Elternteil liegt im Krankenhaus

Auch hier kann der gemeinsame Haushalt anerkannt werden, wenn Sie den anderen Elternteil in Anwesenheit des Kindes persönlich pflegen und betreuen – im Durchschnitt mindestens zwei Stunden täglich.

Lassen Sie sich die Pflege- und Betreuungszeiten vom Krankenhaus bestätigen.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Für Geburten ab 1. November 2023 muss der Antrag spätestens 121 Tage nach der Geburt beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingelangt sein.

Zuständig ist grundsätzlich jener Krankenversicherungsträger, bei dem Sie unmittelbar vor Beginn der Familienzeit versichert waren – beispielsweise die Österreichische Gesundheitskasse.

Verwenden Sie das dafür vorgesehene Antragsformular.

Wichtig

Warten Sie mit dem Antrag nicht bis zum Ende der Frist. Fehlende Unterlagen oder Unklarheiten können die Bearbeitung verzögern.

In der Regel sollte der Antrag erst gestellt werden, wenn Mutter und Kind aus dem Krankenhaus entlassen wurden beziehungsweise die notwendigen Krankenhausbestätigungen vorliegen.

Kann die gewählte Bezugsdauer geändert werden?

Bei Geburten ab 1. November 2023 kann die ursprünglich beantragte Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden.

Der Änderungsantrag muss spätestens 182 Tage nach der Geburt gestellt werden.

Was gilt nach dem Papamonat?

Nach dem Ende der Familienzeit müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit grundsätzlich wieder aufnehmen.

Stattdessen können Sie unmittelbar anschließend eine Elternkarenz antreten, sofern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und Meldefristen eingehalten werden.

Bin ich während des Papamonats versichert?

Besteht Anspruch auf den Familienzeitbonus, sind Sie während des Bezugs kranken- und pensionsversichert.

Nehmen Sie nur den arbeitsrechtlichen Papamonat in Anspruch, ohne Familienzeitbonus zu beziehen, besteht aus diesem Titel grundsätzlich keine Kranken- und Pensionsversicherung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Den Papamonat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin ankündigen.
  • Den Arbeitgeber unmittelbar nach der Geburt informieren.
  • Den tatsächlichen Beginn spätestens eine Woche nach der Geburt melden.
  • Den Familienzeitbonus innerhalb von 121 Tagen nach der Geburt beantragen.
  • Als Bezugsdauer sind nur 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgende Tage möglich.
  • Der gesamte Bezug muss innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt liegen.
  • Papamonat, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und Familienzeitbonus müssen zeitlich genau übereinstimmen.
  • Während des Bezugs darf kein Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt oder Krankengeld bezogen werden.

Tipp: Familienzeitbonus online berechnen

Mit dem Familienzeitbonus-Online-Rechner  können Sie mögliche Bezugszeiträume planen und prüfen, wie Papamonat und Familienzeitbonus zeitlich aufeinander abgestimmt werden können.

Bitte beachten Sie: Der Rechner bietet eine erste Orientierung. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, entscheidet der zuständige Krankenversicherungsträger.

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