Ein neues Gesetz, das mit 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sieht eine finanzielle Zuwendung für Alleinerziehende in bestimmten Situationen vor. Ziel ist die Absicherung in finanziellen Notlagen.
Wer kann Zuwendungen aus dem Fonds beziehen?
Alleinerziehende mit Kindern, die kein Geld für den Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss bekommen, weil der andere Elternteil nicht zahlen kann oder nicht greifbar ist.
Alleinerziehende mit (Halb-)Waisen, deren verstorbener Elternteil die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erreicht hat und die Kinder deshalb keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben.
Alleinerziehende, die Gewalt durch den anderen Elternteil erlebt haben, sich dadurch in einer akuten Krisensituation befinden und deshalb den Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss derzeit nicht einfordern können.
Wie hoch ist die Unterstützung?
Monatliche Zuwendung von 240 Euro (2026) je Kind, 12 Mal jährlich, für Halbwaisen 14 Mal jährlich.
Für von Gewalt betroffene Frauen in akuter Notlage ist zusätzlich eine einmalige Unterstützung als „Starthilfe“ zur Deckung von Mehrausgaben von bis zu 4.000 Euro möglich.
Die Einkommensgrenze für das monatliche Nettoeinkommen liegt bei maximal 2.768 Euro (2026). Bis 460 Euro (2026) Überschreitung gilt eine Einschleifregelung mit geminderter Zuwendungshöhe.
Wer ist für die Umsetzung des Unterstützungsfonds zuständig?
Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) eingerichtet und über das Sozialministeriumservice abgewickelt. Im BMASGPK wird zusätzlich eine Clearingstelle eingerichtet, die beim Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerden neuerlich prüft.
Welches Modell ist für uns besser geeignet? Wieviel Geld
bekomme ich, und wie lang? Antworten finden Sie hier.
Online-Rechner für das Kinderbetreuungsgeld
Mit dem Rechner vom Familienministerium können Sie online das Kinderbetreuungsgeld berechnen. Die Zuverdienstgrenze wurde erhöht.
Familienbeihilfe
Sie haben Anspruch für Ihre Kinder, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Machen Sie sich vertraut mit der neuen AK Website:
Bundesland wählen
Sie sind in dem Bundesland AK-Mitglied, in dem Sie arbeiten. Über dieses Pulldown wechseln Sie zu Ihrer Arbeiterkammer.
Suche Klicken Sie auf die Lupe und tragen Sie Ihren Suchbegriff ein. Wir bieten Ihnen die drei am häufigsten aufgerufenen Inhalte als Quicklinks an.
Shortcuts
Sie finden auf jeder Seite unseres neuen Internetauftritts Shortcut-Icons, die Ihnen auf kurzem Weg z.B. Links oder Kontakte liefern. Die Teilen-Funktion für Facebook & Co finden Sie auch hier.
Rechner
Als AK bieten wir Ihnen eine Vielzahl an interaktiven Services und Rechner, die Sie direkt über die Fußzeile aufrufen können.