Alleinerziehende Mutter, die Tochter umarmt
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Neuer Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Ein neues Gesetz, das voraussichtlich mit 1. Juli 2026 in Kraft treten soll, sieht eine finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende in bestimmten Situationen vor. Ziel ist die Absicherung in finanziellen Notlagen. 

ACHTUNG:

Die genauen Bedingungen für die Antragsstellung liegen derzeit noch nicht vor!

Wer hat Anspruch auf Unterstützung aus dem Fonds?

  • Alleinerziehende mit Kindern, die kein Geld für den Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss bekommen, weil der andere Elternteil nicht zahlen kann oder nicht erreichbar ist. 

  • Alleinerziehende mit (Halb-)Waisen, deren verstorbener Elternteil die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erreicht hat und die deshalb keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben. 

  • Alleinerziehende, die Gewalt durch den anderen Elternteil erlebt haben, sich  dadurch in einer akuten Krisensituation befinden und deshalb den Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss derzeit nicht einfordern können.

Wie hoch ist die Unterstützung?

  • Monatliche Leistung von 240 Euro (2026) je Kind, 12 Mal jährlich, für Halbwaisen 14 Mal jährlich. 
     
  • Für von Gewalt betroffene Frauen in akuter Notlage ist zusätzlich eine einmalige Leistung als „Starthilfe“ zur Deckung von Mehrausgaben von bis zu 4.000 Euro möglich. 
     
  • Die Einkommensgrenze für das monatliche Nettoeinkommen liegt bei maximal 2.768 Euro (2026).
     

Wo kann die Unterstützung beantragt werden?

Die Unterstützungsleistung muss beim Sozialministeriumsservice beantragt werden.

Wer ist für die Umsetzung des Unterstützungsfonds zuständig?

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) eingerichtet und über das Sozialministeriumservice abgewickelt. Im BMASGPK wird zusätzlich eine Clearingstelle eingerichtet, bei der Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen eingebracht werden können.

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