Der Betriebsratsfonds - ein kurzer Überblick

Ein Betriebsratsfonds (BRF) entsteht automatisch, wenn der Betriebsrat Vermögen und/oder Betriebsratsumlage erhält. Die Gesamtheit dieser finanziellen Mittel bildet den Betriebsratsfonds. Der BRF ist eine juristische Person und daher mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Das heißt, nur der BRF kann im Namen des Betriebsrates Träger von Rechten und Pflichten sein, wie z.B. Erwerb von Ansprüchen, Eingehen von Verpflichtungen, Parteienstellung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, etc. 

Die Verwendung des Vermögens aus dem BRF ist durch das Gesetz zweckgebunden und darf nur für die Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung, sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen für die (ehemaligen) ArbeitnehmerInnen verwendet werden. 

Als juristische Person kann der BRF nicht für sich selbst handeln, sondern benötigt natürliche Personen, welche diese Aufgabe wahrnehmen. Das Gesetz bestimmt zur Verwaltung des BRF den Betriebsrat als Kollegialorgan und zur Vertretung des/der Betriebsratsvorsitzende/n. bzw. die Stellvertretung. 

Die innerbetriebliche Kontrolle des BRF erfolgt durch die RechnungsprüferInnen, die außerbetriebliche Kontrolle durch die Revision der jeweils zuständigen Arbeiterkammer. 

Rechtsgrundlage: §§ 73 bis 75 und 85 bis 88 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und die dazu erlassene Betriebsratsfonds-Verordnung (BRF-VO)