Gesetzlicher Verwendungszweck

Das Gesetz sieht sowohl für die Betriebsratsumlage als auch für sonstiges Vermögen des BRF ausschließlich folgende Verwendungszwecke vor: 

  • Deckung der Kosten der Geschäftsführung des BR und der Konzernvertretung
  • Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und
  • Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der (ehemaligen) ArbeitnehmerInnen des Betriebes 

Hierbei handelt es sich um Geld der Kollegenschaft; entsprechend sorgfältig ist damit umzugehen! 

Kosten der Geschäftsführung

Soweit sie nicht von dem/der ArbeitgeberIn zu tragen sind: 

  • Kilometergeld (die maximale Höhe richtet sich nach dem Kollektivvertrag oder dem Bundesgesetz) für Wege, die mit der BR-Tätigkeit im Zusammenhang stehen
  • Informationsmaterial
  • Weiterbildungskosten (unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Bildungsfreistellung nach §§ 118, 119 ArbVG)
  • Das Amt des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, für allfällig erwachsende Barauslagen gebührt Ersatz aus dem BRF 

Darüber hinaus dürfen dem BRF keine Kosten verrechnet werden, die von Dritten bezahlt werden (z.B. Sachaufwand) 

Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen

Für diese beiden Zwecke ist die Voraussetzung, dass sie der Förderung von wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen (einschließlich der ehemaligen) und naher Angehöriger dienen. Bei diesen Leistungen ist unbedingt darauf zu achten, dass sie allen ArbeitnehmerInnen des Betriebes in gleicher Weise zur Verfügung stehen. 

Eine Wohlfahrtseinrichtung beinhaltet zusätzlich noch ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit, wie z.B. Sportanlagen, Ferienwohnungen, Sozialfonds, etc. 

Wohlfahrtsmaßnahmen hingegen unterstützen die ArbeitnehmerInnen in Einzelfällen, wie z.B. Kultur- und Sportförderung (verbilligte Theaterkarten), Betriebsausflüge, Betriebsfeiern, Leistungen zu besonderen Anlässen von ArbeitnehmerInnen des Betriebes (Betriebsjubiläen, runde Geburtstage), Soforthilfe bei Notfällen, Weiterbildungsausgaben und ähnliches

Sonstige Ausgaben

Andere als die oben genannten Verwendungszwecke sind durch Gesetze nicht vorgesehen und verstoßen daher gegen das ArbVG.  

Spenden an Dritte

Aus dem bereits oben Gesagten ergibt sich, dass Spenden an Dritte nicht zulässig sind. 

Einmalige Unterstützungen für ArbeitnehmerInnen

Sollten sich ArbeitnehmerInnen des Betriebes in einer finanziellen Notlage befinden, so ist es möglich, diese mit einer einmaligen Zahlung zu unterstützen – natürlich immer erst nach vorherigem Beschluss im BR. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass auch diese Notfallhilfe allen ArbeitnehmerInnen in entsprechenden Notsituationen zur Verfügung zu stellen ist. Daher ist die Höhe dieser Zuwendungen so zu wählen, dass sie nicht die finanziellen Mittel des BRF aushöhlen. 

Nicht erlaubt ist es, Kredite mit Rückzahlungsverpflichtungen an ArbeitnehmerInnen zu vergeben, auch nicht zur Abdeckung finanzieller Engpässe. 

Bei missbräuchlicher Verwendung von Geld aus dem BRF können die handelnden Personen sowohl gegenüber dem BRF (zivilrechtlicher Schadenersatz) als auch gegenüber den Behörden (strafrechtliche Aspekte wie z.B. Veruntreuung, Untreue) zur Verantwortung gezogen werden. 

Rechtsgrundlage: § 73 Abs. 1 ArbVG, § 1 Abs. 1 BRF-VO