Revision

Die Revision des Betriebsratsfonds (BRF) durch die Arbeiterkammer bildet die externe Kontrolle der BRF. Sie erfolgt durch die örtlich zuständige Arbeiterkammer. Die dafür bestellten Revisionsorgane haben mindestens einmal jährlich den Betriebsratsfonds einer Kontrolle zu unterziehen, die auch unangemeldet stattfinden darf.  Auf Ersuchen von Betriebsrat oder RechnungsprüferInnen haben die Revisionsorgane unverzüglich eine Revision durchzuführen. 

Die Revision umfasst nicht nur die zahlenmäßige Richtigkeit der Buchführung, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Ausgaben (Verwendung nur laut Gesetz!), sowie die Übereinstimmung der Gebarung mit den entsprechenden Beschlüssen und allenfalls auch die Überprüfung von Inventar- oder Warenbestandslisten. 

Alle Betriebsratsmitglieder, die RechnungsprüferInnen, die/der BetriebsinhaberIn, sowie alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes sind gegenüber den Revisionsorganen der Arbeiterkammer zur Auskunft verpflichtet, welche zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.  

Das Ergebnis der Revision ist in einem Revisionsbericht festzuhalten und dem Betriebsrat und den RechnungsprüferInnen schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat hat unverzüglich in einer Sitzung über den Revisionsbericht zu beraten und darüber in der nächsten Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu berichten. 

Damit die Arbeiterkammer ihrer Kontrollpflicht nachkommen kann, ist sie auch von sämtlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem BRF zu informieren; z.B. Änderung in der Person der KassaverwalterIn/des Kasserverwalters oder Betriebsratsvorsitzende/n, vertretungsweise Verwaltung, etc. 

Die Revision der Arbeiterkammer ersetzt nicht die regelmäßige Überprüfung durch die RP, sondern ist zusätzlich zu dieser durchzuführen! 

Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 6 ArbVG, §§ 32-37 BRF-VO