Betriebsratsumlage/Einnahmen

Betriebsratsumlage (BRU) kann ausschließlich für den gesetzlichen Verwendungszweck eingehoben werden; sie darf maximal 0,5% des Bruttoarbeitsentgelts betragen. Die Umlagen werden von der/dem ArbeitgeberIn vom Arbeitsentgelt einbehalten und bei jeder Gehalts- bzw. Lohn­zah­lung an den BRF überwiesen. 

Über die Einhebung einer BRU hat die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung auf Antrag des BR zu entscheiden.

Folgende Vorgehensweise ist dabei einzuhalten: 

Beschluss des Betriebsrates

Der Betriebsrat (BR) kann einen Antrag auf Einhebung einer BRU nur stellen, wenn er vorher einen diesbezüglichen Beschluss gefasst hat. Der Beschluss sollte folgende Inhalte aufweisen: 

  • Höhe der BRU (maximal 0,5% des Bruttoentgelts)
  • Welches Entgelt dazu herangezogen wird: reiner Gehalt/Lohn, mit oder ohne Zulagen, etc.
  • Einhebung 12x oder 14x jährlich 
  • Wann wird mit der Einhebung der BRU begonnen 
  • Übersicht über die voraussichtlichen Geschäftsführungskosten des BR
  • Welche Wohlfahrtsmaßnahmen und Wohlfahrtseinrichtungen sind geplant 
  • Übersicht über die dadurch zu erwartenden Kosten incl. entsprechender Angaben über deren Errechnung
  • Vorschläge zur vertretungsweisen Verwaltung und Vertretung
  • Vorschlag zur Verwendung der Mittel bei Auflösung des BRF 

Anschlag im Betrieb

Eine Woche vor der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung, welche über den Antrag entscheiden soll, muss der BR diesen Antrag durch Anschlag oder sonstige geeignete Mittel (z.B. elektronisch) im Betrieb kundmachen. Auf der Kundmachung der Betriebsversammlung ist darüber hinaus auch noch der Hinweis anzubringen, dass und in welcher Form Vorschläge zur Wahl der RechnungsprüferInnen einzubringen sind. 

Betriebs- bzw. Gruppenversammlung

Für die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zur Einhebung einer BRU gilt eine besondere Anwesenheitsvoraussetzung: Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen anwesend sein.

Gem. § 49 Abs. 3 ArbVG gilt die ‚‘Halbe-Stunden-Regelung‘ in diesem Fall nicht! Das bedeutet, wenn nicht die Hälfte der ArbeitnehmerInnen teilnimmt, kann ein entsprechender Beschluss auf Einhebung einer BRU nicht gefasst werden.

Mitteilungspflichten

Der Beschluss auf Einhebung einer BRU ist vom Vorsitzenden der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung unverzüglich schriftlich bekanntzugeben: 

  • im Betrieb durch Anschlag oder sonstige geeignete Mittel (z.B. elektronisch)
  • der zuständigen Arbeiterkammer
  • der/dem BetriebsinhaberIn; dieser/diesem ist darüber hinaus auch noch die Zahlstelle (meist ein Konto oder Sparbuch des BR) mitzuteilen, an welche die einbehaltenen Beträge zu überweisen sind 

Sonstige Einnahmen

Dotation

Wenn der/die ArbeitgeberIn dem BRF eine finanzielle Zuwendung macht, so spricht man von Dotation. Die Auszahlung einer Dotation darf keinem anderen als dem gesetzlichen Verwendungszweck unterliegen und steht in diesem Rahmen dem BR zur freien Verfügung.

Der/die ArbeitgeberIn kann dabei bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme als Betriebsausgabe geltend machen und dadurch den steuerlichen Gewinn senken (§ 4 Abs. 4 Z 3 EStG). 

Weitere Einnahmen

Darunter fallen alle sonstigen Zuwendungen, die der BRF erhält, wie z.B. Zinsen aus den Spareinlagen des BRF, Provisionen für die Wartung von Getränkeautomaten, Spenden, etc. 

Alle finanziellen Zuwendungen und Sachgaben, die der Betriebsrat oder ein Betriebsratsmitglied in Ausübung seiner Funktion erhält, fließen dem Betriebsratsfonds zu.  

Rechtsgrundlage: §§ 73, 74 Abs. 4 & 7 ArbVG, §§ 1-2 BRF-VO