Verwaltung des Betriebsratsfonds

Als juristische Person kann der Betriebsratsfonds (BRF) nicht für sich selbst handeln, sondern benötigt natürliche Personen, welche diese Aufgabe wahrnehmen. 

Verwaltung und Vertretung des BRF

Die Verwaltung des BRF erfolgt durch den Betriebsrat als Kollegialorgan. 

Die Vertretung des BRF erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des BR bzw. im Verhinderungsfall durch die/den StellvertreterIn.

Über jede Leistung aus dem BRF hat der BR einen Beschluss zu fassen. Dieser ist schriftlich festzuhalten und von allen Anwesenden in der BR-Sitzung zu unterfertigen. 

Die/der Betriebsratsvorsitzende hat jede Anweisung zu einer Leistung aus dem BRF zu unterschreiben; die/der KassaverwalterIn muss diese Anweisung gegenzeichnen. 

Vertretungsweise Verwaltung

Die vertretungsweise Verwaltung ist dann von Bedeutung, wenn vorübergehend ein ordentliches Verwaltungsorgan fehlt, z.B., weil der BR geschlossen zurücktritt. Über die vertretungsweise Verwaltung hat die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu entscheiden. 

Dieser Beschluss hat folgende Punkte zu enthalten: 

  • die notwendige Verwaltungstätigkeit (Was darf die vertretungsweise Verwaltung alles auszahlen?)
  • die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Wie lange darf der BRF ohne ordentliches Verwaltungsorgan geführt werden?)
  • die dafür vorgesehene Person/Personengruppe (Wer darf den BRF vertreten/verwalten?)
  • eine Regelung, wie die Verständigung dieser Person/en im Einzelfall zu erfolgen hat 

Zur vertretungsweisen Verwaltung können stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen berufen werden, wenn diese ihre Zustimmung erteilen.

Wenn es keinen entsprechenden Beschluss gibt, sieht das Gesetz vor, dass die/der an Lebensjahren älteste RechnungsprüferIn (RP) die vertretungsweise Verwaltung übernimmt. Sollte dies nicht möglich sein, weil z.B. im Betrieb keine RP bestehen, dann ist die zuständige Arbeiterkammer dazu berufen, den BRF vorübergehend zu verwalten. 

In diesen Fällen kann die vertretungsweise Verwaltung allerdings nur für maximal ein Jahr ausgeübt werden und hat sich auf die Besorgung der laufenden Angelegenheiten zu beschränken. Wenn sich innerhalb eines Jahres kein ordentliches Verwaltungsorgan mehr zusammensetzt, so ist der BRF aufzulösen. 

Die zuständige Arbeiterkammer ist jedenfalls vom Eintritt einer vertretungsweisen Verwaltung zu verständigen. 

Rechenschaftsbericht

Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeit hat der Betriebsrat schriftlich Rechnung zu legen, Eingänge und Ausgaben sind getrennt darzustellen. Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zur Einsichtnahme für alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes aufzulegen; darüber hinaus hat darüber auch in der nächsten Betriebsversammlung berichtet zu werden. 

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel, die Kassabücher, die Belege sowie die sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Dies ist in einer Niederschrift zu dokumentieren. Der nachfolgende Betriebsrat hat diese Niederschrift bis zur Beendigung seiner eigenen Tätigkeitsdauer zu verwahren. 

Rechtsgrundlage: § 74 ArbVG, §§ 3-5 u. 8-10 BRF-VO