RechnungsprüferInnen

Die Anzahl der RechnungsprüferInnen hängt von der Anzahl der ArbeitnehmerInnen im Betrieb oder der jeweiligen Gruppe ab: 

  • Ein/e RechnungsprüferIn für maximal 20 ArbeitnehmerInnen
  • Zwei RechnungsprüferInnen für mehr als 20 ArbeitnehmerInnen

Zusätzlich sind noch StellvertreterInnen in derselben Anzahl zu wählen.

RechnungsprüferInnen werden von der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung für eine Tätigkeitsdauer von fünf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. In diese Funktion dürfen alle ArbeitnehmerInnen gewählt werden, die stimmberechtigt und nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrates sind.  

Die Einberufung der entsprechenden Betriebs- bzw. Gruppenversammlung hat den Hinweis zu enthalten, wie Wahlvorschläge einzubringen sind. Die Wahl erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Neben der Belegschaft sind auch der/dem BetriebsinhaberIn sowie die zuständige Arbeiterkammer über das Ergebnis der Wahl zu informieren. 

RechnungsprüferInnen sind über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der ArbeitnehmerInnen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Keine Geheimhaltungspflicht besteht jedoch gegenüber dem Betriebsrat, der zuständigen Arbeiterkammer. Gegenüber der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung, soweit es die Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit zulässt. 

Aufgaben der RechnungsprüferInnen 

RechnungsprüferInnen haben die Verwaltung und Gebarung des BRF regelmäßig zu überprüfen, die BRF-VO spricht von tunlichst einmal im Monat. Insbesondere haben sie zu prüfen, dass: 

  • die Mittel des BRF ausschließlich für die gesetzlichen Verwendungszwecke ausgegeben werden
  • die Gebarung mit den entsprechenden Beschlüssen des Betriebsrates übereinstimmt
  • die Buchführung ziffernmäßig richtig ist
  • der Kassastand sowie gegebenenfalls Inventar und Warenbestand den Aufzeichnungen entsprechen 

Darüber hinaus haben sie jederzeit auf Verlangen des Betriebsrates eine Überprüfung vorzunehmen sowie Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis am Ende der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

RechnungsprüferInnen haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Zwar enthält das Gesetz keine Bestimmung für eine notwendige Freizeitgewährung, Entgeltfortzahlung oder Deckung der Barauslagen; diese Lücke ist jedoch durch Analogie zu den §§ 115 und 116 ArbVG (Ersatz der Barauslagen für Betriebsratstätigkeit, Freizeitgewährung und Entgeltfortzahlung an Betriebsratsmitglieder) zu schließen. 

Der BR hat über das Ergebnis der Prüfungstätigkeit in der nächsten Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu berichten. 

Feststellung von Mängeln 

Wurden bei der Überprüfung Mängel bei der Buch- oder Geschäftsführung festgestellt, so haben die RP unverzüglich schriftlich den Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben. 

Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind die/der BRV und die/der BR-Stv. unverzüglich mündlich mitzuteilen. 

Rechtsgrundlage: § 75 ArbVG, §§ 21-31 BRF-VO