Betriebsratsumlage & Steuern

Die bezahlte Betriebsratsumlage kann von den ArbeitnehmerInnen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist nur in der Veranlagung (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung) möglich.

Das allgemeine Werbungskostenpauschale (wird bei allen DienstnehmerInnen automatisch berücksichtigt) in Höhe von € 132,00 wird darauf angerechnet. 

Zuwendungen & Steuer

Im Zusammenhang mit Zuwendungen der Dienstgeberin/des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds oder direkt an die Beschäftigten gibt es eine Reihe an steuerlichen Sonderregelungen.

Diese Informationsseite gibt einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Regelungen im Bereich der Zuwendungen des BRF bzw. der Dienstgeberin/des Dienstgebers. Die wichtigsten steuerfreien Zuwendungen sind:

  • Freiwillige soziale Zuwendungen sind, soweit keine Befreiungsbestimmung des § 3 EStG 1988 zur Anwendung kommt, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen, im Wege der Veranlagung zu erfassen 
  • Es ist unerheblich, ob die Zuwendungen durch die/den DienstgeberIn oder den Betriebsratsfonds ausbezahlt werden; als ArbeitnehmerIn gelten in diesem Zusammenhang auch PensionistenInnen 
  • Lohnsteuerpflicht ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine verdeckte Lohnzahlung handelt, z. B. Betriebsrat wurde nur dazwischengeschaltet, um so der Lohnsteuerpflicht zu entgehen (bei verdeckten Prämienzahlungen) 
  • Wenn die Zuwendungen nicht unter die Steuerfreiheit des § 3 EStG 1988 fallen und soweit die Leistungen mit anderen nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z. B. Einkünften auf Honorarbasis, usw.) den Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 übersteigen, sind sie im Folgejahr im Wege der Veranlagung zu erfassen 

Befreiung nach § 3 EStG 1988 

Aus steuerlicher Sicht ist es unerheblich, ob die in § 3 EStG 1988 aufgezählten Zuwendungen von der/dem DienstgeberIn oder vom Betriebsratsfonds erbracht werden, die erhaltenen Leistungen bleiben auf jeden Fall steuerfrei.

Die Steuerbefreiung des § 3 EStG 1988 ist nur dann gegeben, wenn die einzelnen Zuwendungen allen ArbeitnehmernInnen bzw. bestimmten Gruppen von ArbeitnehmernInnen zufließen.

ArbeitnehmerInnen im Sinne der Befreiungsbestimmungen sind Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Befreiungsbestimmungen gelten also auch für in den Ruhestand getretene ehemalige MitarbeiterInnen.

Gruppen von Arbeitnehmern/innen sind z. B. Großgruppen wie alle ArbeiterInnen, Angestellte, SchichtarbeiterInnen oder abgegrenzte Gruppen wie z. B. Innendienst- bzw. AußendienstmitarbeiterInnen, kaufmännisches oder technisches Personal. Die Abgrenzung der Gruppen muss betriebsbezogen sein (z. B. „alle AlleinerzieherInnen“ ist in diesem Fall kein Gruppenmerkmal). 

Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an den Betriebsfonds stellen grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst die Weitergabe an den/die ArbeitnehmerIn kann Steuerpflicht auslösen.  

Die einzelnen Befreiungen gem. § 3 EStG 1988 

Die Benützung von Einrichtungen und Anlagen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (z. B. Erholungs-und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen usw.) sind für den/die ArbeitnehmerIn steuerfrei, egal ob es sich um betriebseigene oder angemietete Anlagen handelt. 

Der betriebsärztliche Dienst bzw. in Ermangelung eines solchen die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung (z. B. Impfungen und Maßnahmen, die vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind) im Betrieb, die üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht wird, zählt ebenfalls als steuerfreie Einrichtung des § 3 EStG 1988.  

Daneben können pro Jahr steuerfrei bezogen werden: 

  • Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, unabhängig ob die Auszahlung durch den Betriebsratsfonds oder den/die ArbeitgeberIn erfolgt;

  • Der Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von max. € 1.000,00 jährlich für Kinder, für die mehr als 6 Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht und die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (der Zuschuss ist direkt an die Betreuungseinrichtung zu leisten - auch Gutscheine);

  • Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 jährlich;

  • Empfangene Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke, Gutscheine, Goldmünzen) bis zu 186,00 Euro jährlich (reine Geldzuwendungen sind immer lohnsteuerpflichtig);

  •  Zusätzliche Sachzuwendungen anlässlich von Dienst-oder Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von € 186,00 jährlich;

  • Zukunftssicherungsmaßnahmen (Absicherung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes) bis zu € 300,00 jährlich;

  • Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu Begräbniskosten: solche Zuwendungen an den/die ArbeitnehmerIn zu den Begräbniskosten für dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder oder an „hinterbliebene“ Angehörige zu den Begräbniskosten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers;

  • MitarbeiterInnenbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich, wenn die Beteiligung länger als 5 Jahre gehalten wird;

  • Getränke, die der/die ArbeitgeberIn zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt (egal, welche Art von Getränken);

  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten: Die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von ArbeitnehmernInnen ist steuerbefreit. Dabei ist es belanglos, ob die Mahlzeiten im Betrieb verabreicht werden oder von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens geliefert werden.
    Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei;

  • Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen: wenn unverzinsliche oder zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von € 7.300,00 nicht übersteigen, ist ein Zinsvorteil daraus steuerfrei;

  • MitarbeiterInnenrabatte:
    der geldwerte Vorteil aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die die/der ArbeitgeberIn oder ein mit der/dem ArbeitgeberIn verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
    Der MitarbeiterInnenrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu welchen die/der ArbeitgeberIn die Ware oder Dienstleistung fremden LetztverbrauchernInnen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
    MitarbeiterInnenrabatte bis max. 20% sind steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Übersteigt der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20%, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von € 1.000,00 zu, wobei alle Rabatte, die die 20% übersteigen, aufzuzeichnen sind;

Bestimmte Leistungen aus dem Betriebsratsfonds, für die keine Steuerfreiheit nach § 3 EStG 1988 gegeben ist, sind im Wege der Veranlagung von der Arbeitnehmerin/des Arbetinehmers selbst zu versteuern. Es ist jedoch ratsam, die ArbeitnehmerInnen auf die steuerlichen Konsequenzen hinzuweisen. Man könnte z. B. auf dem Ausgangsbeleg folgende Anmerkung anbringen: "Für die ordnungsgemäße Versteuerung ist selbst Sorge zu tragen."