Stiefel im Hochwasser
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Naturkatastrophen: Was Sie steuerlich absetzen können

Nach einer Naturkatastrophe stehen Betroffene vor enormen finanz­iellen Belastungen. Ein Teil der anfallenden Kosten lässt sich zumindest als außer­gewöhnliche Belastung ohne Selbst­be­halt bei der Arbeit­nehm­er:­innen­ver­an­lag­ung geltend machen.

Auch wer Opfern von Hochwasser, Mure, Waldbrand und Co. mit einer Spende finanziell unter die Arme greifen möchte, kann dies teilweise von der Steuer absetzen. Hier eine Übersicht, was steuerlich be­rück­sichtigt werden kann: 

Kosten zur Beseitigung von unmittelbaren Kata­strophen­folgen

Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, zum Beispiel die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Beseitigung von unbrauchbar ge­worden­en Gegenständen, Mauerentfeuchtung oder Raum­trock­nung. Dies gilt auch für die Schadensbeseitigung bei Zweitwohnsitzen.

Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände

Dazu zählt die Reparatur und die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnung (z. B. Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation, Reparatur von Zäunen, Hof­pflasterungen, PKW Reparatur). Kosten für Reparaturen und Sanierungen am Zweit­wohnsitz sind nicht abzugsfähig.

Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände

Absetzbar sind Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden. Dazu zählt der Neubau des gesamten Wohngebäudes, Neu­an­schaff­ung von Möbeln, Elektrogeräten (z.B. Fernseher, PC, Notebook), Heim­tex­tilien, Geschirr, Lampen, Kleidung (bis 2.000 Euro pro Person) und Schulbedarf. Ebenso sind die Mietkosten für ein Über­brück­ungs­quartier absetzbar.

Nicht absetzbar sind Deko-Gegenstände, Foto- und Filmausrüstung, Samml­ungen (Bücher, CDs usw.), Luxusgegenstände, Sportgeräte (Skiausrüstung, Fit­nessgeräte), Swimmingpool, Garten­ge­stalt­ung, Gartengeräte und die Ersatz­be­schaffung von Gegenständen, die einem Zweitwohnsitz zuordenbar sind. Weit­ers ist der Neubau des Zweitwohnsitzes nicht absetzbar.

Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW/Fahrrädern

Bei der Ersatzbeschaffung von PKW ist nur das bisherige „Erstauto“ zu be­rück­sicht­igen. Die Er­satz­be­schaffung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sich das Fahrzeug am Zweitwohnsitz befand. Die Höhe der Berücksichtigung ist mit dem Zeitwert des Fahrzeuges begrenzt. 

Muss das Fahrrad ersetzt werden, ist die Anschaffung eines neuen Fahrrads vollständig absetzbar, mit Ausnahme von Sportgeräten (z.B. Rennrad).

Betroffener Personenkreis

Bei Gebäuden können die Kosten nur von jener Person abgesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Schadens im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer eingetragen war. Auch bei anderen Wirtschaftsgütern können die Kosten nur von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer geltend gemacht werden.

Nachweis der Aufwendungen

Sie benötigen eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadens­erhebung. Die Kost­en selbst sind durch Rechnungen zu belegen

Achtung!

Kostenersätze die von dritter Seite geleistet wurden, wie Versicherungsentschädigungen, Zahlungen des Katastrophenfonds oder sonstigen öffentlichen Mitteln müssen von den entstandenen Kosten abgezogen werden. Der Restbetrag kann dann in ANV (Kennzahl 475) eingetragen werden.


Steuerliche Berücksichtigung

Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Kata­stroph­en­schäden kann durch die jährliche Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung erfolgen oder mittels eines eigenen Frei­be­trags­be­scheids für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden. Dafür muss der Antrag auf den Freibetragsbescheid bis zum 31.Oktober des laufenden Jahres gestellt werden.

Achtung!

Bei Be­rück­sicht­ig­ung eines Freibetragsbescheids müssen Sie dann für das betroffene Kalenderjahr ver­pflichtend eine Ar­beit­nehm­er:­innen­veranlagung durchführen, um zu belegen, dass die Kosten wirklich so hoch waren, wie im Freibetragsbescheid ausgewiesen

Spenden für Kata­stroph­en­opfer

Auch Spenden für die Katastrophenopfer können bei der Arbeit­nehmer­:innen­veranlagung mit bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Spendenorganisation zum Zeitpunkt der Spende auf der Liste der begünstigten Spenden­or­ga­ni­sa­ti­on eingetragen ist. Auch Spenden an die freiwillige Feuerwehr sind abzugsfähig. Die spendenempfangenden Organisationen müssen die Spenden ans Finanzamt melden. Die gemeldeten Spenden werden automatisch bei der Ar­beit­nehm­er:­innen­ver­an­lag­ung berücksichtigt.