Ich bin Lehrling
Wir haben neben Tipps zur Berufswahl und Bewerbung vor allem die wichtigsten Informationen rund um die Lehrausbildung zusammengefasst.
Lehrvertrag
Am Beginn des Lehrverhältnisses schließt der Lehrling mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ab, der die besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung beinhaltet. Das Lehrverhältnis ist befristet. Es wird für die Dauer, die in der Lehrberufsliste vorgesehen ist (zwischen 2 und 4 Jahren), abgeschlossen.
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Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten jederzeit einseitig und ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins schriftlich aufgelöst werden.
Arbeitszeit und Berufsschule
Für Jugendliche gelten eigene Arbeitszeitbestimmungen. So dürfen Jugendliche bis 18 Jahre nicht länger als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Überstunden dürfen ebenfalls erst ab 18 Jahren gemacht werden.
Für den Besuch der Berufsschule gelten bestimmte Regeln. So bspw. muss der Lehrling arbeiten gehen, wenn in der Schule Ferien (Semester-, Sommerferien,...) oder schulautonome Tage statt finden.
Lohn für die Arbeit
Jeder Lehrling bekommt die Lehrlingsentschädigung. So heißt der Lohn in der Lehrzeit. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt. Auch während der Berufsschulzeit, bei Krankheit oder nach einem Unfall wird der Lohn weiterbezahlt.
Die Lehrlingsentschädigung kann wöchentlich oder monatlich ausgezahlt werden. Auf dem Lohnzettel sind der Brutto- und Nettolohn und die gesamten Zuschläge und Abschläge notiert.
Negativsteuer
Mit der Arbeitnehmerveranlagung kann sich jeder Lehrling Geld vom Finanzamt zurückholen. Bis zu 200 Euro sind möglich, daher: Antrag stellen und Geld kassieren.
Förderungen für Lehrlinge in NÖ
Begabtenförderung oder Lehrlingsbeihilfe: Alle Informationen über die Unterstützungen vom Land Niederösterreich. Voraussetzung: Der Hauptwohnsitz des Lehrlings muss in Niederösterreich liegen.
Rechte und Pflichten
Lehrlinge haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung, auf einen regelmäßigen Lohn, auf Urlaub und auf Freistellung für den Berufsschulbesuch. Lehrlinge müssen dafür regelmäßig die Berufsschule besuchen und bei einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung sofort den Lehrberechtigten verständigen.
Lehrabschlussprüfung (LAP)
Mit dem Bestehen der Lehrabschlussprüfung wird die Lehrzeit beendet. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Prüfung. Wer die LAP erfolgreich ablegt, kann mit einer besseren Bezahlung rechnen. Sie kann im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.
Konnte die Lehrzeit nicht zur Gänze absolviert werden, kann man dennoch unter gewissen Voraussetzungen zur Prüfung antreten.
Für die Lehrabschlussprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Beim erstmaligen Antreten während der Lehrzeit oder Weiterverwendungszeit zahlt der Arbeitgeber die Gebühr. Besteht der Lehrling die LAP nicht, so kann diese beliebig oft wiederholt werden.
Beendigung und vorzeitige Auflösung
Eine Lehre kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Idealerweise endete sie, weil der Lehrling ausgelernt ist. Zu beachten ist der Unterschied zwischen Beendigung und vorzeitiger Auflösung. Löst der Lehrbeauftragte die Lehre vorzeitig auf, so ist das eine Entlassung. Löst der Lehrling die Lehre vorzeitig auf, so ist das ein Austritt.
Es ist ratsam, vor jeder beabsichtigten vorzeitigen Auflösung, den Rat der Arbeiterkammer einzuholen.
Weiterverwendungspflicht
Nach Ende der Lehre hat ein Lehrling das Recht, noch 3 Monate beschäftigt zu werden. Freiwillig kann der Arbeitsplatz sofort gewechselt werden.
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Telefon: +43 5 7171 24000