Spezifische Belastungen der Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsberufe als Schwerarbeit anerkennen! 

In Kliniken, Einrichtungen für behinderte Menschen und Altenheimen erbringen Angehörige der Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsberufe höchste Leistungen.

Beispielsweise verrichten sie

  • unregelmäßige Dienste und belastende Nachtarbeit,
  • betreuen Personen in psychischen Krisen,
  • heben, stützen und wenden Patient*innen sowie pflege- und betreuungsbedürftige Personen.

Ihre Arbeit ist mit größten seelischen und körperlichen Anstrengungen verbunden; sie tragen Verantwortung für Gesundheit und Leben von Menschen.

Trotz alledem wird ihre Tätigkeit nur in den wenigsten Fällen als Schwerarbeit im Sinne des Pensionsrechts anerkannt. Der Grund für diesen Missstand liegt in den geltenden Bestimmungen insbesondere des Allgemeinen Pensionsgesetzes und der Schwerarbeitsverordnung sowie in der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

  • Mehrfachbelastung gilt nicht als Schwerarbeit
    In Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsberufen fällt die Tätigkeit oftmals zugleich unter mehrere Tatbestände der Schwerarbeitsverordnung - etwa dann, wenn schwere körperliche Arbeit im Schicht-Wechseldienst geleistet wird - wobei jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände zur Gänze erfüllt sind. In diesen Fällen beruht die Schwere der Arbeit auf einer Mehrfachbelastung.

  • Unzureichende Berücksichtigung psychisch schwerer Arbeit
    Psychische Belastungen können gemäß geltendem Recht nur dann einen Anspruch auf Schwerarbeitspension begründen, wenn sie bei berufsbedingter Pflege in der Hospiz- beziehungsweise Palliativmedizin oder in der Betreuung von Pflegebedürftigen ab Pflegestufe fünf auftreten.

  • Nachteilige Definition des Schwerarbeitsmonats
    Ein Schwerarbeitsmonat aufgrund schwerer körperlicher Arbeit, die durch hohen Energieverbrauch definiert ist - 2.000 Kilokalorien bei Männern, 1.400 Kilokalorien bei Frauen – wird nur dann anerkannt, wenn dieser Energieverbrauch an mindestens 15 Tagen des Monats vorliegt. In Gesundheits-, Pflege und Betreuungsberufen ist es jedoch üblich, wegen Zwölfstunden-Schichten diesen Energieverbrauch nur an 13 Arbeitstagen im Monat zu erreichen, weshalb sogar bei Vollzeitbeschäftigung die erforderlichen 15 Tage nicht erzielt werden.

  • Ausbildungszeiten werden vernachlässigt
    Die Schwerarbeitspension setzt 540 Versicherungsmonate voraus. Während einer Ausbildung sind künftige Gesundheits-, Pflege- und Betreuungskräfte oftmals nicht pensionsversichert. Diese Zeiten können jedoch im Alter von 60 Jahren für den Anspruch auf Schwerarbeitspension fehlen.

  • Ausschluss reiner Nachtarbeit 
    Nachtarbeit wird nur dann als Schwerarbeit anerkannt, wenn zwischen, vor oder nach sechs monatlichen Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu Tagdienst erfolgt, obwohl es in der Arbeitsmedizin als erwiesen gilt, dass ausschließliche Nachtarbeit ebenso belastend wirkt und die Gesundheit nicht weniger schädigt als Schicht-Wechseldienst

Die Arbeiterkammer Niederösterreich fordert daher 

  • dass stationäre sowie mobile Tätigkeiten in Gesundheits-, Pflege und Betreuungsberufen, die überwiegend unmittelbar an und mit Patient:innen, pflege- und betreuungsbedürftigen Personen erbracht werden, als solche Schwerarbeit darstellen
     
  • dass überwiegend unmittelbar an und mit Patient:innen, pflege- und betreuungsbedürftigen Personen stattfindende stationäre sowie mobile Tätigkeiten (inkl. Fahrzeiten) in Gesundheits- Pflege und Betreuungsberufen an und für sich Schwerarbeit sind, wenn sie bei Achtstundenschichten an mindestens 15 Tagen im Monat ausgeübt werden, Schwerarbeit jedoch auch in Fällen mit weniger als 15 Arbeitstagen im Monat vorliegt, wenn die Tätigkeit in mindestens 120 Stunden pro Monat (15 mal 8) verrichtet wird  
  • dass für die gegenständlichen Berufsgruppen Ausbildungszeiten, die mit Praxis verbunden sind, Versicherungszeiten der gesetzlichen Pensionsversicherung darstellen; überdies soll der „Nachkauf“ von Schul- und Studienzeiten hier günstiger werden, sodass es in der Praxis möglich ist, die Mittel dafür aufzubringen,  
  • dass ausschließliche Nachtarbeit, die an mindestens sechs Tagen im Monat geleistet wird, ebenso als Schwerarbeit gilt.

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