Geschlechterquote im Aufsichtsrat
Ab 1. Jänner 2018 wird eine Frauen- und Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen und Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern verankert. Diese neuen Bestimmungen gelten ebenso für den Aufsichtsrat von GmbH und Genossenschaften wie auch für den Verwaltungsrat von Europäischen Aktiengesellschaften SE. Sie sind auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt. Beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern auf Seite der Kapitalvertreter ist das Mindestanteilsgebot aber zu beachten.
Fragen und Antworten für (Zentral-)Betriebsräte in der Praxis
Was mache ich, wenn gerade gewählt wurde und wir derzeit keine Frauen im (Zentral-)Betriebsrat haben?
Wir wählen noch vor dem 1. Jänner 2018 einen neuen Betriebsrat – müssen wir da schon die Geschlechterquote berücksichtigen?
Weder für bereits bestehende noch für bis 31. Dezember 2017 zu wählende Betriebsratskörperschaften muss die Geschlechterquote berücksichtigt werden, da die im Arbeitsverfassungsgesetz diesbezüglich vorgenommenen Neuregelungen nur für die Entsendung von ArbeitnehmervertreterInnen durch jene Organe der Arbeitnehmerschaft gelten, deren Wahl nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.
Bekomme ich ohne neue Wahl mehr Frauen in den Betriebsrat?
Ein „Austausch der Geschlechter“ innerhalb des Betriebsratsgremiums kann nur in jenem Fall stattfinden, dass ein weibliches Ersatzmitglied einem männlichen Betriebsratsmitglied im ordentlichen Wege nachrückt. Ansonsten sollte bei Betriebsratswahlen in aufsichtsratspflichtigen Unternehmen ab dem 1. Jänner 2018 jedenfalls das Mindestanteilsgebot bei der Listenerstellung berücksichtigt werden. Dies ist auch für jene Fälle zu empfehlen, dass Unternehmen zukünftig als börsennotierte Unternehmen geführt werden könnten oder zukünftig den Schwellwert von 1.000 Beschäftigten übersteigen könnten.
Ich habe nicht genügend Frauen im Betriebsratsgremium, um entsprechend der Mindestquote von 30 Prozent Entsendungen in den Aufsichtsrat vornehmen zu können. Bleiben die entsprechenden Sitze jedenfalls frei?
Nicht zwangsläufig. Sollten weder KapitalverterterInnen noch ArbeitnehmervertreterInnen der Gesamtbetrachtung vor einer Wahl oder Entsendung zum Aufsichtsrat widersprochen haben, so könnte eine mögliche Überrepräsentierung von weiblichen Kapitalvertreterinnen eine Unterrepräsentierung von weiblichen Arbeitnehmervertreterinnen ausgleichen. Insgesamt muss jedoch eine Quote von 30 Prozent an Frauen im Aufsichtsrat erfüllt sein.
Wie ist bei der Berechnung des Mindestanteils von 30 Prozent mit Kommaergebnissen umzugehen?
Bei der Berechnung des Mindestanteilsgebots ist auf volle Personenzahlen zu runden; aufzurunden ist, wenn der errechnete Mindestanteil eine Dezimalstelle von zumindest fünf aufweist.
Wie ist beim Nominierungsrecht bei Vorliegen von verschiedenen Listen innerhalb des (Zentral-)Betriebsrats bei ab 1. Jänner 2018 gewählten Organen vorzugehen?
Das Recht zur Nominierung von ArbeitnehmervertreterInnen kommt den Mitgliedern des entsendenden Organs zu, die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt sind. Das Nominierungsrecht ist nach den Grundsätzen des d’Hondtschen Systems in der Weise auszuüben, dass den Listen die zu besetzenden Aufsichtsratsmandate der Reihe nach zugeordnet werden. Achtung: Auch wenn das Nominierungsrecht mehreren Listen zukommt ist auf das Erreichen der Mindestquote von gesamt 30 Prozent von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen!
Die Nominierung kann jedoch abweichend von diesem Verfahren durchgeführt werden, sofern der (Zentral-)Betriebsrat darüber einen einvernehmlichen Beschluss fasst und dabei der Mindestanteil der zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewahrt bleibt.
Die KapitalvertreterInnen erfüllen die Mindestquote nicht und es bleiben daher als Sanktion Sitze im Aufsichtsrat unbesetzt. Führt dies zu einer Herabsetzung der Anzahl an zu entsendenden Arbeitnehmer¬ver-treterInnen im Rahmen der Drittelparität?
Nein! Gem. § 110 Abs 1 ArbVG richtet sich die Zahl der zu entsendenden ArbeitnehmervertreterInnen nach den gem. AktG oder Satzung „zu bestellenden“ Aufsichtsratsmitgliedern.