Betriebsrat mit Nebeneinkünften
Betriebsratsmitglieder nehmen neben ihrer Betriebsratstätigkeit oft diverse Funktionen wahr, für die sie sogenannte Funktionsgebühren erhalten. Diese gehören zu den „Sonstigen Einkünften“ und müssen versteuert werden.
Ab welcher Höhe müssen Funktionsgebühren versteuert werden?
Funktionsgebühren müssen versteuert werden, wenn der Gewinn/Überschuss aus allen selbständigen Nebeneinkünften (Funktionsgebühren, Einkünfte aus freiem Dienstvertrag/Werkvertrag, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ...) über 730 € im Kalenderjahr beträgt.
Was ist unter Gewinn/Überschuss zu verstehen?
Unter Gewinn/Überschuss ist die Summe der (Brutto)Einnahmen minus der Ausgaben zu verstehen. Erst wenn die aus dieser Rechnung ermittelte Summe (= Gewinn/Überschuss) 730 € übersteigt, ist eine Einkommensteuererklärung fällig.
Diese Ausgaben können Sie geltend machen
Zuallererst müssen Sie die Ausgaben aus Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat von den Ausgaben trennen, die aufgrund der Nebentätigkeit anfallen, für die Sie Funktionsgebühren erhalten.
Das bedeutet, dass Aufwendungen aus der Betriebsratstätigkeit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Sie können jedoch Aufwendungen aus Ihrer Nebentätigkeit, für die Sie Funktionsgebühren erhalten, als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen:
- Fahrtkosten, Tages- und Nachtdiäten
- anteilig PC- und Internetkosten (z.B. 10 % der Kosten entfallen auf die Tätigkeit aus der Sie Funktionsgebühren erhalten)
- anteilig Telefonkosten (z.B. 10 % der Kosten entfallen auf die Tätigkeit aus der Sie Funktionsgebühren erhalten)