Betriebsvereinbarung
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Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Be­triebs­ver­ein­bar­ung vorbehalten ist. Bei manchen Maßnahmen braucht der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates, bei anderen nicht.

Zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen

In folgenden Angelegenheiten darf der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ohne Betriebsrat keine Maßnahmen setzen:

  • Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung.

  • Einführung von Personalfragebögen, die über die allgemeinen An­gaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin hinaus gehen.

  • Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kon­trolle der Arbeitnehmer:innen, sofern diese die Menschenwürde berühren. Beispiele dafür wären etwa Videoüberwachung, Taschenkontrollen oder das Registrieren von Telefongesprächen. Das Abhören von Telefongesprächen wäre grundsätzlich auch nicht mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig, da dadurch die Menschenwürde nicht bloß berührt, sondern sogar verletzt wird.
     
  • Einführung und Regelung von Akkord- oder Stücklöhnen sowie akkord­ähn­lich­en Prämien und Entgelten, die auf statistischen Verfahren, Daten­er­fass­ungs­ver­fahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Ent­gelt­find­ungs­sys­tem­en beruhen.

Ersetzbare Betriebsvereinbarungen

In den beiden folgenden Fällen bedarf der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin sich jedoch an die Schlichtungsstelle wenden. Kann auch vor der Schlichtungsstelle keine Einigung erzielt werden, dann trifft diese eine Entscheidung unter Abwägung der Interessen beider Streitteile. Die Einigung ist also durch einen Spruch der Schlichtungsstelle ersetzbar und man spricht daher von ersetzbaren Betriebsvereinbarungen.

  • Die Einführung von Systemen zur automatisationsunterstützen Er­mitt­lung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Ar­beit­nehm­er:innen, sofern sie über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fach­lich­en Voraussetzung hinausgehen. Eine Zustimmung ist aber nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.
     
  • Systeme zur Beurteilung der Arbeitnehmer:innen, sofern damit Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung ge­recht­fert­igt sind. 

Erzwingbare Betriebsvereinbarungen 

Die Regelung dieser Angelegenheiten durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung möglich. Will der Betriebsrat aber eine andere Regelung als der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erreichen und das Mit­wirk­ungs­recht der Arbeitnehmerschaft geltend machen, so kann er – wenn keine Ein­ig­ung mit dem Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zustande kommt – die Schlichtungsstelle an­ruf­en.

Beispiele

  • allgemeine Ordnungsvorschriften, wie z.B. Regelungen bezüglich des Rauchens oder des Alkoholkonsums im Betrieb, Geschwindigkeitsbeschränkungen am Betriebsgelände.
  • Beschäftigung von überlassenen Arbeitnehmer:innen, wie z.B. spezielle Informationsrechte des Betriebsrats oder Höchstdauer des Einsatzes.
  • Arbeitszeitregelungen, wie insbesondere Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage von Arbeitspausen und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
  • Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie z.B. Benützungsvorschriften über Waschräume, Parkplätze, Dienstautos, Werkzeuge, Internet.
  • Sozialplan

Die Schlichtungsstelle

Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Auf­hebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Arbeitsverfassungsgesetz eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist diese auf Antrag eines der Streitteile am Sitz des Arbeits- und Sozialgerichts einzurichten. Die Entscheidung dieser Schlichtungsstelle gilt dann als Betriebsvereinbarung.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

In bestimmten Angelegenheiten kann eine Betriebsvereinbarung zwischen Be­triebs­rat und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin abgeschlossen werden - der Abschluss ist aller­dings nicht erzwingbar. Kommt keine Vereinbarung zustande, dann können die entsprechenden An­ge­legen­heit­en durch Weisung des Arbeitgebers bzw. durch Vereinbarung mit den be­troff­en­en Arbeitnehmer:innen festgelegt werden.

Beispiele

  • Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung, wie etwa die Ausstattung der Arbeitsräume mit Sonnenschutz oder Klimaanlagen.
  • Urlaubsverbrauch, wie z.B. Art und Weise der Urlaubsanmeldung, Vorrang von Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern in der Ferienzeit.
  • betriebliches Vorschlagswesen
  • Systeme der Gewinnbeteiligung, leistungsbezogene Prämien und Entgelte
  • betriebliche Pensionsleistungen
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, wie etwa Betriebsküche, Kindergärten, Sozialfonds, Sport- und Freizeiteinrichtungen.
  • Frauenförderpläne
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
  • Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.

Gleiche Wirkung wie Gesetze

Bei Betriebsvereinbarungen handelt es sich um Verträge mit Normwirkung. Betriebsvereinbarungen haben also grundsätzlich die gleiche Wirkung wie Gesetze. Sie gelten unmittelbar und verbindlich. Es bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in über den Inhalt.

Wird trotzdem eine Regelung im Arbeitsvertrag über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung getroffen, dann ist diese nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).

Für Betriebsvereinbarungen ist die Schriftform zwingend vorgesehen. Sie müssen auch im Betrieb kundgemacht werden. Das heißt konkret, dass sie aufgelegt werden müssen (Betriebsratsbüro und/oder Personalbüro) und es muss zusätzlich eine für alle Arbeitnehmer:innen zugängliche Information per Aushang geben, wo und wann in die Betriebsvereinbarung Einsicht genommen werden kann.