Zusatzkosten bei Fitnessstudios rechtswidrig

Die AK ist wegen zahlreicher Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen mehrere große Fitnesscenterketten gerichtlich vorgegangen. Nun liegt das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) gegen das erste Unternehmen – die Fitnesscenterkette „Clever fit“ – vor. Der OGH hat der AK in allen Punkten recht gegeben. Sämtliche Zusatzkosten wie Bearbeitungsgebühren, Servicepauschalen, Chipgebühren sind rechtswidrig! Grundsätzlich haben alle Standardleistungen im monatlichen Beitrag enthalten zu sein – nur tatsächlich darüber hinausgehende Leistungen dürfen zusätzlich abgerechnet werden. Verrechnet das Unternehmen zusätzliche Pauschalen oder Gebühren, bietet aber dafür keine Gegenleistung an, steht laut OGH auch kein Entgelt zu. Die Verrechnung von solchen zusätzlichen Entgelten ist daher nicht erlaubt. Neben den Zusatzentgelten wurden auch weitere AGB-Klauseln von Clever fit als rechtswidrig erkannt.

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