Bildungsfreistellung für Betriebsrät:innen
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bildungsfreistellung für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen für BetriebsrätInnen sind im Arbeitsverfassungsgesetz, § 118 und § 119 wie folgt geregelt:
§ 118 ArbVG Bildungsfreistellung
Anspruch - Entgeltfortzahlung
§ 118 ArbVG (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb
einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen
dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des
Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des
Entgeltes.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen
bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf
Wochen ausgedehnt werden.
Für welche Seminare gilt die
Bildungsfreistellung?
§ 118 ArbVG (3) Die Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften (AK
oder ÖGB) der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von
diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die
Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion
als Mitglied des Betriebsrates dienen.
Wann muss die Freistellung beantragt werden?
§ 118 ArbVG (4) Der Betriebsrat hat den
Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die
Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der
Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat
festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die
Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu
berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach
§ 119 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen
Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.
Bildungsfreistellung für Betriebsrats-Ersatzmitglieder
§ 118 ArbVG (6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds im Zuge einer Betriebsänderung hat das nachrückende Ersatzmitglied einen Anspruch jedenfalls in dem Ausmaß, als es dem Verhältnis der noch offenen zur gesamten Tätigkeitsdauer des Betriebsrats entspricht, sofern sich nicht nach dem ersten Satz ein größerer Anspruch ergibt.
§ 119 ArbVG Erweiterte Bildungsfreistellung
(1) In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 118 auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen. §§ 117 Abs. 2 und 4 sowie 118 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.