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Rechtsstellung des Betriebsrats

Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Bei der Aus­üb­ung ihrer Tätigkeit für alle ArbeitnehmerInnen des Betriebs sind die Mitglieder des Betriebsrats an keinerlei Weis­ung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Die Paragrafen 115 bis 122 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) enthalten Schutzbestimmungen für die demokratisch gewählten Betriebsratsmitglieder. 

Tipp

ÖGB, AK und VÖGB veranstalten zahlreiche Seminare und Kurse für Betriebsratsmitglieder. Das Weiterbildungsangebot finden Sie hier

Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot

Die Betriebsratsmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht be­schränkt und insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der beruflichen Auf­stiegs­mög­lich­keit­en und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen nicht benachteiligt werden.

Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds und bezüglich der Gehaltsentwicklung, sowie Karrierechancen im Betrieb. 

Geheimnisschutz

Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über persönliche und private Angelegenheiten der KollegInnen in der Belegschaft Verschwiegenheit zu bewahren.

Vorsicht ist vor allem bei Postings in Sozialen Medien geboten oder bei Kontakten mit Medien-VertreterInnen. Mit der zuständigen Gewerkschaft oder auch der AK sollte Rücksprache gehalten werden, bevor der Betriebsrat etwas an die Öffentlichkeit bringt. 

Freistellung für die Aufgabenerfüllung

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist - zusätzlich zur Bild­ungs­frei­stell­ung -  jene Arbeitsfreistellung zu gewähren, die sie für ihre Tätigkeit benötigen. Während dies­er Zeit erhalten sie ihr Entgelt in voller Höhe weiter.

Freistellung von Betriebsrats-Mitgliedern

Auf Antrag des Betriebsrats muss die folgende Anzahl von Be­triebs­rats­mit­glied­ern unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden:

  • In Betrieben mit mehr als 150 regelmäßig beschäftigten ArbeitnehmerInnen ein Betriebsratsmitglied.
  • In Betrieben mit mehr als 700 ArbeitnehmerInnen zwei Betriebsratsmitglieder.
  • In Betrieben mit mehr als 3000 ArbeitnehmerInnen drei Betriebsratsmitglieder.

Bildungsfreistellung

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teil­nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Tagen innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode.

In Kleinbetrieben mit weniger als 20 MitarbeiterInnen ist während einer solchen Frei­stellung keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben. Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen vornehmlich der Vermittlung von Kenntnissen dienen, die für die Ausübung der Betriebsratsfunktion von Be­deutung sind.

Der Betriebsrat muss den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Be­ginn der Schulung informieren und mit ihm den Zeitpunkt der Schulung ver­ein­bar­en. 

Tipp

ÖGB, AK und VÖGB veranstalten zahlreiche Seminare und Kurse für Betriebsratsmitglieder. Das Weiterbildungsangebot finden Sie unter www.voegb.at.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ein Mitglied des Betriebsrats darf nur nach vorheriger Zustimmung des Ar­beits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden. Ausnahme: be­stimmte schwerwiegende Entlassungsgründe; hier genügt eine nachträgliche ge­richt­liche Zustimmung. Dabei hat das Gericht bei seiner Entscheidung den Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen und die „Mandatsschutzklausel“ zu beachten: Wenn das Betriebsratsmitglied gewisse Verfehlungen zu verantworten hat, aber irrtümlich von legitimer Betriebsrats-Aufgabenerfüllung ausging, gilt dennoch der Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Der besondere Schutz für Be­triebs­rats­mit­glieder beginnt mit der Annahme der Wahl und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat. Dieser Schutz gilt sinn­ge­mäß auch für Ersatzmitglieder, die ein an der Mandatsausübung ver­hind­ertes Betriebsratsmitglied durch mindestens zwei Wochen vertreten hab­en, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Ver­tret­ungs­funk­tion. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebsinhaber darüber un­ver­züg­lich informiert wurde.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt zudem für Mitglieder von Wahl­vor­ständ­en und BewerberInnen zur Betriebsratswahl bis zum Ablauf der Frist der Wahl­an­fecht­ung. Der Schutz des/der WahlwerberIn beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er/sie nach der Bestellung des Wahlvorstandes die Absicht zu kandidieren, bekanntgegeben hat.

Ausnahmsweise Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Das Arbeits- und Sozialgericht darf einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass er im Falle einer dauernden Ein­stell­ung oder Einschränkung des Betriebs das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann.

Weiters kann das Gericht einer Kündigung dann zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leist­ung zu erbringen, eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in ab­seh­bar­er Zeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Wenn ein Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses ob­lieg­end­en Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiter­be­schäft­ig­ung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann, ist das Gericht ebenfalls berechtigt, der Kündigung zuzustimmen.

Entlassung eines Betriebsratsmitglieds

Das Arbeits- und Sozialgericht darf der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied:                                                         

  • absichtlich den Betriebsinhaber über wesentliche Umstände in Bezug auf den Abschluss seines Arbeitsvertrages falsch informiert hat         
                                 
  • sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsabsicht begangenen, gerichtlich straf­baren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat
                                           
  • im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Be­triebs­in­hab­ers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt       
     
  • ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Be­triebs­in­habers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt

  • sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Be­triebs­in­hab­er, dessen im Betrieb tätige oder auch nur anwesende Verwandte oder ArbeitnehmerInnen des Betriebes zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.