19.12.2023

Mietpreisbremse 2023

Am 15.12.2023 wurde das 3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz beschlossen. Die darin beschlossene Mietpreisbremse gilt für Richtwerte und Kategoriemietzins nicht jedoch für freie Mieten, angemessene Mieten oder geförderte Mieten.

Was sagt die Mietpreisbremse für Richtwerte und den Kategoriemietzins?

  • Richtwerte und Kategoriemietzins sollen am 1.4.2025 um die durchschnittliche Inflationsrate der letzten 2 Jahre steigen, aber maximal um 5% . 
  • Am 1.4.2026 steigen Richtwerte und Kategoriemietzins mit der Inflationsrate des Vorjahres, aber um maximal 5%. 
  • Ab dem 1.4.2027 steigen Richtwerte und Kategoriemietzins mit der durchschnittlichen Inflationsrate der letzten 3 Jahre. Wenn die Inflationsrate über 5% liegt, zählt der übersteigende Teil nur zur Hälfte (wenn der VPI zB um 6,2% steigt, dann steigen Richtwerte und Kategoriemietzins um 5,6%, dies errechnet sich 5% Steigerung + die Hälfte des übersteigenden Betrages 0,6%).

Bei Mieten, die dem WGG unterliegen (Genossenschaftswohnungen), gilt die Preisbremse für den Mietzinsbestandteil „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“ (EVB). Andere Mietzinskomponenten bei noch nicht ausfinanzierten Genossenschaftswohnungen sind durch die Mietpreisbremse nicht gedeckelt, sie können demnach weiter steigen. 

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