Werb­ungs­kosten

Von Gewerkschaftsbeiträgen über das Pendlerpauschale bis zu Fach­literatur: All das fällt unter die Werbungs­kosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die mit dem Beruf zu­sammen­hängen.

Verschiedene Arten von Werbungskosten

Allen Arbeitnehmer:innen steht ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich zu, das bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung be­rück­sicht­igt wird. Für einige Berufsgruppen wie zum Beispiel Journalist:innen oder Vertreter:innen gibt es höhere Werbekostenpauschalen. Darüber hinaus können alle Arbeitnehmer:innen aber auch Aufwendungen, die durch die Berufsausübung entstehen und nicht von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werb­ungs­kosten von der Steuer absetzen. Das können zum Beispiel Ge­werk­schafts­bei­träge oder das Pendlerpauschale genauso sein wie Fachliteratur oder der private Computer, beziehungsweise Telefon, wenn man die Geräte auch beruflich benötigt. Manche Werbungskosten können zusätzlich zum Pauschale geltend gemacht werden, andere werden mit dem Pauschale gegen­ge­rechnet.

Zu­sätzliche Werbungs­kosten zum Werbungs­kosten­pauschale

  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
  • selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge
  • Nachbezahlte Pflichtbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
  • Seit 2021: Homeofficepauschale
  • Seit 2020: Kosten für ergonomisches Mobiliar

Werbungskosten, die auf den Pauschalbetrag angerechnet werden:

  • Arbeits-/Berufskleidung
  • Digitale Arbeitsmittel (z.B. Computer, Internetkosten, Telefon und Telefongebühren)
  • Sonstige Arbeitsmittel (z.B. Büromaterial und Werkzeuge) 
  • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
  • Beruflich notwendige doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Berufliche Fahrt- und Reisekosten (Tag-, Nächtigungsgelder), soweit sie nicht von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber ersetzt werden
  • Betriebsratsumlage
  • beruflich veranlasste Umzugskosten

Will man seinen privat gekauften Computer und das Internet, das auch be­ruflich benötigt wird, von der Steuer absetzen, so muss man ein­en Privat­anteil ausscheiden. Dieser beträgt mindestens 40 %, sofern man nicht glaub­haft be­legen kann, dass man den Computer oder das Internet häufiger oder aus­schließ­lich beruflich nutzt.

Außerdem können Geräte, die in der Anschaffung mehr als 1.000 Euro (2020 bis 2022: 800 Euro; bis 2019: 400 Euro) gekostet haben, nicht sofort zur Gänze abgesetzt werden, sondern verteilt über die Nutz­ungs­dauer. Bei einem Computer beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre. Wurde der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft, dürfen Sie im ersten und im letzten Jahr nur die Hälfte der Kosten geltend machen.

Konkret könnte das so aussehen:

Sie kaufen zum Beispiel am 5. Juli einen Computer. Die Kosten betragen 1.500 Euro. Der Privatanteil von 40 %, macht 600 Euro aus. Für den beruflichen Anteil bleiben 60 %. Das sind 900 Euro. Da die Gesamtkosten mehr als 1.000 Euro betragen, muss der berufliche Anteil von 900 Euro über die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren an­ge­nommen. Verteilt auf die drei Jahre sind es jeweils 300 Euro, bzw. in diesem Fall, weil der Computer erst in der zweiten Jahreshälfte gekauft wurde, 150 Euro im ersten und im vierten Jahr. In Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung machen Sie dafür folgende Beträge als Werbungskosten geltend:

Rechnung

AfA im 1. Jahr: 150 Euro
+ AfA im 2. Jahr: 300 Euro
+ AfA im 3. Jahr: 300 Euro
+ AfA im 4. Jahr: 150 Euro
____________________
= Gesamt: 900 Euro

Unser Homeoffice-Steuertipp 

Sie erhalten keine steuerfreien Kostenersätze für das Homeoffice von Ihrer Firma? Dann wird Ihnen das Homeofficepauschale von 3 Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung anerkannt - also maximal 300 Euro pro Jahr. Damit sind auch die Kosten der digitalen Arbeitsmittel abgegolten. 

Sind Ihre Kosten für die digitalen Arbeitsmittel höher als das Homeoffice-Pauschale oder die Kostenersätze? Dann können Sie den Gesamtbetrag geltend machen. Den übersteigenden Anteil bekommen Sie zusätzlich unter Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anerkannt.