Was bedeuten Kurzarbeit oder Home-Office für die Steuer?
Wegen der aktuellen Corona-Krise haben die Sozialpartner sehr rasch ein neues Kurzarbeitsmodell verhandelt, um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Sie sind jetzt auf Kurzarbeit oder arbeiten von zu Hause aus? Dann hat das auch steuerliche Auswirkungen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengestellt.
Wie wirkt sich meine Kurzarbeit steuerlich aus?
Bei Kurzarbeit erhalten Sie zwischen 80 und 90 Prozent Ihres bisherigen Nettobezugs. Von Ihrem neuen Bruttobezug zieht Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ab. Sie müssen sich also nicht selbst um Ihre Abgaben kümmern. Die Kurzarbeit alleine führt nicht zu einer Steuernachzahlung beim Finanzamt. Ausnahme: Wenn Sie etwas dazuverdienen, kann es sehr wohl zu Nachzahlungen kommen.
Was ist, wenn ich neben meiner Kurzarbeit etwas dazuverdiene?
Sie haben wegen Ihrer Kurzarbeit Zeit und helfen aus, wo es jetzt an Arbeitskräften mangelt? Das ist auch aus steuerrechtlicher Sicht möglich. Allerdings müssen Sie alle Löhne und Gehälter, die Sie während eines Jahres beziehen, zusammenrechnen.
Ist Ihr Jahreseinkommen geringer als 12.000 Euro, dann fällt dafür keine Lohnsteuer an. Wenn Sie jedoch mehr als 12.000 Euro verdienen, müssen Sie nächstes Jahr eine ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) beim Finanzamt einreichen. Dann müssen Sie mit einer Steuernachforderung rechnen.
Nähere Informationen zum Zuverdienst finden Sie hier
Sie möchten sich selbst ausrechnen, wie viel Sie ungefähr nachzahlen müssen?
Hier finden Sie unseren Zuverdienstrechner
Beim Zuverdienstrechner sehen Sie den monatlichen Nachzahlungsbetrag.
- Unser Tipp: Legen Sie für jeden Monat, in dem Sie etwas dazu verdienen, diesen Betrag zur Seite.
- Achtung: Eine genaue Berechnung ist nicht möglich. Der ausgewiesene Nachzahlungsbetrag ist daher nur ein Richtwert. Denn die Höhe der Nachzahlung hängt von mehreren Faktoren ab – etwa von der Höhe Ihres gesamten Jahreseinkommens oder der bereits bezahlten Lohnsteuer.
- Auch Ihre Ausgaben, die Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen können, beeinflussen die Höhe der Nachzahlung.
Erhalte ich den Familienbonus bei Kurzarbeit und in welcher Höhe?
Während der Kurzarbeit wird von Ihrem Gehalt weiterhin Lohnsteuer abgezogen. Daher haben Sie grundsätzlich auch weiterhin Anspruch auf den Familienbonus. Durch Ihren geringeren Bruttobezug verringert sich auch die Lohnsteuer. Daher kann es sein, dass sich der Familienbonus während Ihrer Kurzarbeit nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze auswirkt. Aber letztlich ist Ihr gesamtes Jahreseinkommen dafür maßgeblich! Ist Ihr Jahreseinkommen für den vollen Familienbonus hoch genug, erhalten Sie mit der ANV die Differenz erstattet.
Tipp
Was ist mit meiner Dienstwohnung oder meinem Firmenauto?
Sie haben eine Dienstwohnung oder ein Firmenauto, das Sie auch privat nutzen können? Wenn Sie in Kurzarbeit sind oder im Home-Office arbeiten, ändert sich daran nichts. In jedem Monat, in dem Sie den Gegenstand nutzen können, muss der Sachbezug bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung angesetzt werden.
Steuerliche Regelungen bei Homeoffice
Die Ausgangslage
Wer von zuhause aus arbeitet, hat höhere Kosten für Strom, Heizung, Internet und ähnliches. Manchmal ist es auch notwendig, sich einen Laptop oder Büromöbel selbst anzuschaffen.
Diese Kosten können bislang nur sehr eingeschränkt bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend gemacht werden.
Auch ist es dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bisher nur möglich, die Ausstattung wie Computer und Bürosessel steuerfrei zur Verfügung zu stellen.
Erhalten Sie Kostenersätze ausbezahlt, dann sind diese bislang steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Das bringt die Neuregelung
Noch liegt kein konkreter Gesetzestext vor, doch ist bekannt, dass es für Beschäftigte im Homeoffice Verbesserungen gehen soll. Hier erhalten Sie einen vorläufigen Überblick über die Neuregelung, die für die Jahre 2021 bis 2023 gelten wird.
Kostenersatz des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss Ihnen die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Erhalten Sie keine Arbeitsmittel, dann muss ein Kostenersatz gezahlt werden. Zudem können Kostenersätze für die zusätzlichen Aufwendungen für Strom, Heizung, Internet etc. bezahlt werden.
Diese Kostenersätze können bis zu drei Euro pro Arbeitstag, den Sie im Homeoffice verbringen, maximal 300 € jährlich, steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.
Neue Werbungskostenregelung für das Homeoffice ab 2021
Kosten für das Arbeitszimmer und digitaler Arbeitsmittel
Ab 2021 werden Sie pro Arbeitstag, den Sie im Home-Office verbringen, pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend machen können. Das gilt für maximal 100 Tage im Jahr. D.h. Sie werden pauschal 300 € im Jahr absetzen können. Mit diesen pauschalen Werbungskosten sind die Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer) abgedeckt.
Haben Sie höhere tatsächliche Kosten, z.B., weil Sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben, dann können Sie statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten geltend machen.
Hinweis
Erhalten Sie steuerfreie Kostenersätze vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bezahlt, dann sind diese von Ihren Werbungskosten abzuziehen. Die Werbungskosten, die die steuerfreien Kostenersätze übersteigen, können Sie jedoch geltend machen.
Beispiel
Kosten für Schreibtisch und Bürosessel
Auch Büromöbel konnten bisher nur unter der Voraussetzung eines steuerlichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden. Nun werden Sie die Möglichkeit haben, die Kosten für ergonomische Büromöbel, das sind insbesondere der Schreibtisch und Bürosessel, steuerlich geltend zu machen. Anerkannt werden Ihnen bis zu 300 € im Jahr. Betragen die Kosten des einzelnen Möbelstückes mehr als 800 € im Jahr, dann müssen die Kosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Diese 300 € für ergonomische Büromöbel werden zusätzlich zu den pauschalen Werbungskosten bis zu 300 € jährlich zustehen, in Summe werden daher bis zu 600 € pro Jahr als Werbungskosten für das Homeoffice möglich sein.
Was gilt für die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020?
Die Neuregelung gilt erst ab der Arbeitnehmerveranlagung 2021. D.h. für letztes Jahr sind noch die bisherigen Regelungen anzuwenden.
Kosten des Arbeitszimmers
Für die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 gilt noch die Arbeitszimmerregelung. Anteilige Strom- und andere Betriebskosten können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie ein steuerliches Arbeitszimmer haben. Haben Sie grundsätzlich ein Büro beim Arbeitgeber und arbeiten nur wegen Corona von zuhause aus, sind diese Kosten nicht absetzbar.
Kosten für digitale Arbeitsmittel
Müssen Sie Ihren privaten PC oder Ihr privates Telefon nutzen, dann können Sie die Kosten dafür anteilig absetzen. Auch Internetkosten können im Ausmaß der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Werbungskosten.
Kosten für Schreibtisch und Bürosessel
Büromöbel sind grundsätzlich nur für ein steuerliches Arbeitszimmer absetzbar. Allerdings soll die Neuregelung betreffend die Absetzbarkeit ergonomischer Büromöbel auch Anschaffungen in 2020 umfassen. D.h. der maximal absetzbare Betrag von 300 € soll für Anschaffungen in 2020 und 2021 gemeinsam gelten.
Tipp
Steht mir das Pendlerpauschale während Kurzarbeit oder Homeoffice zu?
Haben Sie bereits vor der Kurzarbeit oder dem coronabedingten Homeoffice Anspruch auf ein Pendlerpauschale gehabt, dann haben Sie das auch weiterhin, und zwar bis 31.3.2021. Ab April 2020 muss nach derzeitigem Rechtsstand tatsächlich im entsprechenden Ausmaß gependelt werden. Nähere Informationen zum Pendlerpauschale finden Sie hier.
Downloads
Broschüren