Sozialversicherungs-Werte 2019
Mit 1.1.2019 gelten folgende Beträge:
Geringfügigkeitsgrenze
- € 446,81 brutto pro Monat
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
- für die Sozialversicherung: 5.220,00 Euro brutto bzw. 174 Euro täglich.
Monatliche einfache Freigrenze bei Notstandshilfe 2019
- Seit 1.7.2018 wird das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr angerechnet!
Pensionen
Pensionserhöhung
Die Pensionen werden 2019 nicht generell mit dem Anpassungsfaktor von 1,020, sondern gestaffelt erhöht. Niedrigere Pensionen werden stärker erhöht. Für die Erhöhung wird das Gesamtpensionseinkommen betrachtet, d.h. die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind.
So steigt das Gesamtpensionseinkommen:
- Gesamtpension bis € 1.115,00 monatlich: + 2 %
- Gesamtpension über € 1.115,00 und bis zu € 1.500 monatlich: Erhöhung um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2 % linear absinkt
- Gesamtpension über € 1.500 bis zu € 3.402,00 monatlich:
+ 2 % - Gesamtpension über € 3.402,00 monatlich: + € 68,00 Fixbetrag im Mon
Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension GrenzbeträgeEine
Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf Invaliditätspension findet erst dann statt, wenn das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von € 1.220,01 übersteigt. Wenn das Gesamteinkommen diesen Grenzwert übersteigt, werden vom Überschreitungsbetrag die folgenden Prozentsätze von der Pension in Abzug gebracht:
Die Anrechnung findet maximal bis zu einer Höhe von 50 % der Pensionsleistung und 100 % des Erwerbseinkommens statt.
- 30% des Gesamteinkommens zwischen € 1.220,01 und € 1.830,08
- 40% des Gesamteinkommens zwischen € 1.830,09 und € 2.440,01
- 50% des Gesamteinkommens über € 2.440,01
Richtsätze für Ausgleichszulagen
Die Richtsätze betragen ab 1.1.2019
Alters- und Invaliditätspensionen:
- für Alleinstehende € 933,06
- für Alleinstehende, die mindestens 30 Jahre Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gilt ein erhöhter Richtsatz von € 1.048,57.
- für Ehepaare € 1.398,97.
- Erhöhung für jedes Kind € 143,97
Witwen- und Witwerpensionen:
€ 933,06
Grenzbetrag Witwen- und Witwerpension:
€ 1.995,25
Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 343,19
- für Vollwaisen € 515,30
Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 609,85
- für Vollwaisen € 933,96
Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension
Pro Monat dürfen Sie € 446,81 brutto dazu verdienen.
Bemessungsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung
1.864,78 Euro
Beitragsgrundlage bei der Selbstversicherung von pflegenden Angehörige in der Pensionsversicherung
€ 1.828,22. Davon werden 1,78 % im Pensionskonto gutgeschrieben. Die Beiträge für die Pflegepersonen werden vom Bund getragen. Voraussetzungen sind die Pflege eines nahen Angehörigen und eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegeldstufe 3.
Einkauf von Schul- und Studienzeiten
€ 1.190,16 pro Monat
Für vor dem 1.1.1955 Geborene gibt es Risikozuschläge, dh die Monate werden teurer, je später sie eingekauft werden.
Rezeptgebühr, E-Card & Co:
Rezeptgebühr
- 6,10 Euro
Service-Entgelt für die e-card
- 11,95 Euro pro Kalenderjahr
Krankenversicherung für kinderlose Partner / Mitversicherung
- 3,4 % vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) des Partners
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
- grundsätzlicher Monatsbeitrag € 427,07. Der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden
herabgesetzte Selbstversicherung (auch für Studenten): € 59,57
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- pro Monat 63,07 Euro
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe
- mindestens 34,80 Euro, bei Sehbehelfen 104,40 Euro
Kinderbetreuungsgeld & Co
Familienzeitbonus für Geburten ab 1.3.2017
Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für erwerbstätige Väter bzw. vom 2. Elternteil während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes. Der Bonusbetrag wird von einem späteren Kinderbetreuungsgeld-Tagesbetrag des zweiten Elternteils abgezogen.
Höhe der Geldleistung: € 22,60 täglich
Ein Zuverdienst oder eine andere Geldleistung während des Bonusbezuges (z.B. Krankengeld oder Weiterbildungsgeld) führt zum Anspruchsverlust.
Monatliches Kinderbetreuungsgeld
KBG-Konto für Geburten ab 1.3.2017:
- Für Geburten ab dem 1.3.2017 gilt das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto. Das Konto ersetzt die bisherigen vier Pauschalmodelle, die für Geburten bis zum 28.2.2017 gelten.
- Beim neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto können die Eltern innerhalb eines Zeitrahmens die Anspruchsdauer selbst bestimmen. Der Tagesbetrag ergibt sich aus der gewählten Anspruchsdauer. Je kürzer die Dauer, desto höher der Tagesbetrag.
Grundmodell | Maximale Bezugsdauer | Partneranteil mindestens 20% | Gesamtbetrag | |
---|---|---|---|---|
Ein Elternteil | 365 Tage: € 33,88 | 851 Tage: € 14,53 | 91 Tage | € 12.366 |
Beide Eltern | 456 Tage: € 33,88 | 1063 Tage: € 14,53 | 212 Tage | € 15.449 |
Partnerbonus für Geburten ab 1.3.2017:
- Beziehen die Eltern das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich viele Tage zumindest im Verhältnis 40:60, besteht Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von € 1.000 (€ 500 pro Elternteil). Jeder Elternteil muss das Kinderbetreuungsgeld mindestens 124 Tage (ca. 4 Monate) bezogen haben. Die restlichen Tage mit Kinderbetreuungsgeld müssen im Verhältnis 50:50 bis 40:60 aufgeteilt werden.
Vier Pauschalmodelle für Geburten bis 28.2.2017
Die vier Pauschalmodelle gelten für Geburten bis 28.2.2017. Für Geburten ab dem 1.3.2017 gilt das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto. Bei den Pauschalmodellen gibt, je nach Bezugsdauer, so viel Kinderbetreuungsgeld täglich:
- bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner): € 14,53
- bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner): € 20,80
- bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner): € 26,60
- bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner): € 33,00
Wichtig!
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Tagesbetrag des Kinderbetreuungsgelds um 50% für jedes weitere Kind.
Zuverdienstgrenze bei KBG-Konto und den 4 Pauschalmodellen
Bei den bisherigen Pauschalmodellen und beim Kinderbetreuungsgeld-Konto ist ein Zuverdienst in zwei Varianten möglich:
- bis zur individuellen Zuverdienstgrenze oder
- bis zur absoluten Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 16.200.
Die individuelle Zuverdienstgrenze beträgt 60 % der Letzteinkünfte des beziehenden Elternteils aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Kann diese individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermittelt werden oder liegt die ermittelte Zuverdienstgrenze unter € 16.200, so gilt der absolute Grenzbetrag von € 16.200 pro Kalenderjahr als Zuverdienstgrenze. Das entspricht € 1.235 brutto pro Bezugsmonat. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug darf der Verdienst 14 x € 1.235 betragen.
Bei der Berechnung des erlaubten Zuverdienstes werden nur jene Monate einbezogen in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld beansprucht wird.
Wird diese jeweilige jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung).
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto und zu den Pauschalmodellen
Für alleinerziehende Elternteile und für Eltern mit besonders geringem Einkommen, gibt eine Beihilfe zu einem pauschalen Kinderbetreuungsgeld, und zwar für Geburten ab 01.01.2010 und für die Dauer von 12 Monaten. Voraussetzung dafür: Die Person, die das Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf jährlich nicht mehr als € 6.800 dazuverdienen (d.h. maximal € 446,81 pro Bezugsmonat). Beim Partner oder der Partnerin darf das Einkommen die Zuverdienstgrenze von € 16.200 für ein ganzes Bezugsjahr nicht übersteigen. Dies entspricht dem Betrag von € 1.235 brutto pro Bezugsmonat.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (eaKB)
80 % des Wochengeldes bzw. 80 % des durchschnittlichen Monatsbezugs, höchstens 66 Euro täglich bei einer Bezugsdauer bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil das eaKBG bezieht. Nimmt der Partner bei Teilung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes mindestens 2 Monate in Anspruch, kann die Leistung maximal bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Erfüllt ein Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht, kann dieser Elternteil auf die Sonderleistung zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld mit einem Tagesbetrag von € 33,88 umsteigen.
Zuverdienstgrenze für Bezugszeiträume ab 1.1. 2017 beträgt € 6.800 Euro (pro Kalenderjahr) und € 446,81 pro Bezugsmonat. Unter Bezugsmonat ist seit 2010 ein voller Kalendermonat zu verstehen, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Pflegegeldstufen
Das Pflegegeld beträgt
- bei Stufe 1: € 157,30
- bei Stufe 2: € 290,00
- bei Stufe 3: € 451,80
- bei Stufe 4: € 677,60
- bei Stufe 5: € 920,30
- bei Stufe 6: € 1.285,20
- bei Stufe 7: € 1.688,90