Heizkostenabrechnung nach tatsächlichem Verbrauch

In Wohnanlagen mit einer gemeinsamen Haus-Zentralheizung erfolgt die Heizkostenabrechnung derzeit oft noch relativ ungenau. Sind nämlich keine individuellen Zähler für die einzelnen Wohnungen vorhanden, werden die Heizkosten entweder

  • in Summe ermittelt und nach der Wohnungsgröße (beheizbare Nutzfläche) auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt
  • oder es wird der Wärmeenergieverbrauch direkt an den Heizkörpern mit Heizkostenverteilern (z.B. mittels Verdunstungsröhrchen) gemessen.

Diese Formen der Heizkostenaufteilung werden mit dem neuen Energieeffizienzgesetz grossteils der Vergangenheit angehören. Seit 2016 soll nach dem tatsächlichen Energieverbrauch abgerechnet werden und nicht nach Wohnungsgröße oder Heizkörpertemperatur.

Es hat zwar im § 6 HeizKG bereits jetzt schon eine Regelung gegeben, mit der einzelne Mieter oder Eigentümer die Ausstattung mit Zählern durchsetzen konnten. Dieses Verfahren ist jedoch sehr aufwändig, sodass es in der Praxis kaum Anwendung gefunden hat.


Mehr Energieeffizienz mit individuellem Zähler

Im Energieeffizienzgesetz § 22 wird daher u.a. die Installation von individuellen Zählern in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die mit Fernwärme oder mit einer zentralen Heizanlage versorgt werden, vorgeschrieben. Seit Ende 2106 muss diese Regelung in allen Wohnanlagen umgesetzt werden. Bei Verstößen sind – an anderer Stelle im Gesetz - sogar Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Betroffen davon sind mehr oder weniger alle Gebäude, die über ein Fernwärmenetz oder mittels einer zentralen Heizanlage beheizt werden bzw. ihr Warmwasser beziehen. Das neue Gesetz gilt gleichermaßen für Mietwohnungen im Voll- als auch Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), für Genossenschaftswohnungen und Eigentumswohnungen. Sogar bei den Vollausnahmen des MRG wird vieles in die Neuregelung fallen, z.B. die Studenten- oder Seniorenheime.

Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind gleich individuelle Zähler zu installieren. 


Ausnahmen möglich

Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber nur insofern vor, wo eine 

  • derartige Installation technisch nicht machbar oder
  • nicht kosteneffizient wäre.

Das könnte z.B. der Fall sein, wenn man den Estrich aufreißen müsste, um Zugang zu den Leitungen zu erhalten. In diesem Falle kann die Messung des Wärmeenergieverbrauchs (weiterhin) direkt am Heizkörper erfolgen.

Statt der herkömmlichen Verdunstungs-Heizkostenverteiler kommen zunehmend elektronische Heizkostenverteiler zum Einsatz, die auch fernablesbar sind.

Wer einen Vertrag direkt mit dem Energieversorger hat, hat bereits jetzt schon einen Zähler und ist von der Neuregelung nicht betroffen.

Wer übernimmt die Kosten?

Das Ablesen von Zählern oder Messvorrichtungen an Heizkörpern wird aller Voraussicht nach zusätzliche laufende Kosten verursachen. Bei vielen der neuen Wärme- und Wasserzählern ist eine Aufrüstung mit Funkmodulen oder diversen elektronischen Rechenwerken (z.B. für die Fernablesung) technisch möglich.

Im Wohnungseigentum kommen noch die Kosten der Zählerinstallierung auf die Eigentümer zu. Bei Mietwohnungen gehen man davon aus, dass die Kosten der Installierung der Vermieter zu tragen hat, da es sich um eine Verbesserungsmaßnahme an einer Gemeinschaftsanlage handelt.

Für die Konsument:innen bedeutet es eine fairere Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch und mitunter sogar geringere Heizkosten als früher. 


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