Die Frankfurter Tabelle
In der Frankfurter Tabelle sind Reisepreisminderungen festgelegt. So können Sie herausfinden, wie viel Sie zurückverlangen dürfen.
Durch Flugausfälle werden Urlaube kürzer.
Reiseveranstalter müssen den Preis für bereits bezahlte, aber nicht
konsumierte Urlaubstage refundieren. Die Konsumenten haben ein Anrecht
auf Ersatz der entgangenen Urlaubstage.
Wer sieben Tage Urlaub bezahlt hat, der muss diese auch konsumieren
können. Wenn sich der Urlaub bspw. durch eine Naturkatastrophe auf fünf Tage
verkürzt, dann muss der Reiseveranstalter den Preis für die zwei
entgangenen Urlaubstage zahlen. Das oft verwendete Argument der höheren
Gewalt zählt hier nicht, es handelt sich um einen Gewährleistungsmangel.
Den Betrag für die entgangene Urlaubszeit kann man sich leicht ausrechnen.
Reisepreis (ohne Versicherungs- und Buchungsgebühren) dividiert durch Anzahl der Urlaubstage.
Das Ergebnis muss mit den fehlenden Tagen multipliziert werden.
Kostet die Reise für einen 14-tägigen Urlaub z. B. 2.800 Euro, so hat
man pro nicht konsumierbarem Urlaubstag Anspruch auf 200 Euro. Dieser
Anspruch ist vom Veranstalter in bar zu refundieren.
Ob wegen der Verschiebung der Abflugtermine ein kostenloser Rücktritt von der Reise möglich ist, ist vom Einzelfall abhängig. Verliert man etwa bei einem viertägigen Wochenendflug einen Tag, so wird
ein kostenloser Rücktritt realistisch sein. Bei einem 14-tägigen Urlaub
hingegen wird wohl der Wegfall von nur einem Tag nicht ausreichen.
Zusätzlicher Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden ist nicht
vorgesehen, es liegt ja kein Verschulden des Veranstalters vor.
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