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Gutscheine gelten als beliebtes Geschenk. Die KonsumentInnen können auf diese Art selbst entscheiden, was sie einkaufen wollen oder wann sie z.B. einen Hotelaufenthalt genießen wollen. Viele Kunden sind allerdings immer wieder verunsichert, wenn es um die Laufzeit oder das (verspätete) Einlösen der Gutscheine geht.
Ist die Befristung des Gutscheins rechtmäßig, sollte nach Ende der Gültigkeitsdauer trotzdem noch auf dem Kulanzwege versucht werden, mit dem Unternehmen eine Einigung zu erzielen. In den meisten Fällen zeigen Unternehmen Verständnis und Sie können Ihren Gutschein noch einlösen.
Es besteht die Möglichkeit, den Wert des Gutscheins als Forderung im Konkursverfahren anzumelden. Bei kleineren Gutscheinbeträgen zahlt sich das in der Regel nicht aus. Wenn überhaupt, wird im Konkursverfahren zumeist nur ein kleiner Teil der Forderungshöhe ausbezahlt (die Konkursquote).
Nein, denn der Gutschein gibt nur Recht auf Waren oder Dienstleistungen des Geschäftes.
Es gibt kein Recht auf Bargeld! Die Geschäfte können dann einen weiteren Gutschein in der Höhe des Restbetrages ausstellen.
Ist der Gutschein noch in Schilling ausgestellt und noch gültig, dann gilt der Umrechnungsbetrag in Euro.
Für Werbegutscheine gelten diese Regelungen nicht, sie verfallen nach Ablauf der angegebenen, meist kurzen Frist.
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