Naturkatastrophen-Schäden steuerlich absetzen
Hochwasser, Mure oder Lawine haben Ihren Besitz beschädigt? Einen Teil der Kosten können Sie steuerlich absetzen. Spenden für Katastrophenopfer auch.
Bei Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Murenabgänge, braucht es viele Helfer:innen. Aber darf man von der Arbeit einfach zuhause bleiben und helfen? Kann man entlassen werden?
Die Arbeitsrechtsexpert:innen der AK Niederösterreich informieren:
Am besten sofort melden
Freiwillige Helfer, etwa von Rettungsorganisationen, haben Anspruch auf Fernbleiben vom Dienst, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Aber sie sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, dass sie im Einsatz sind und Urlaub oder Zeitausgleich nehmen.
Bei Einsätzen bei Großschadensereignissen gibt es einen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wird und die Arbeitnehmer:innen freiwillige Mitglieder einer Rettungsorganisation, Katastrophenhilfsdienst, Freiwillige Feuerwehr oder Bergwacht sind.
Kein Entlassungsgrund
Bei Nothilfe (z.B. Rettung der Nachbarn, Abwenden von Gefahr für Hab und Gut) kann der Beschäftigte auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Eine Mitteilung an den Chef muss aber erfolgen. Das kann auch nachträglich sein und ist kein Grund für eine Entlassung.
Verspätet in die Arbeit
Wenn Beschäftigte auf Grund des Hochwassers und der Straßensperren Schwierigkeiten haben, ihren Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, handelt es sich um eine unverschuldete, tatsächliche Dienstverhinderung.
Verlängerter Arbeitsweg zumutbar
Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, ihnen Zumutbares zu unternehmen, um dennoch und mit möglichst geringer Verspätung zum Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Fahrzeitverlängerung von bis zu einer Stunde in eine Richtung wird als zumutbar angesehen.
Anspruch auf Entgelt
Wenn Arbeitnehmer:innen selbst von der Katastrophe betroffen sind (Schutz des Eigentums und Abwendung von Gefahr für die die eigene Person und die nahen Angehörigen) ist zwar die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber weiterhin zu erfüllen. Sind die Arbeitnehmer:innen aber an der Dienstleistung verhindert, dann kann ihnen grundsätzlich Entgeltfortzahlung für diese unverschuldete Dienstverhinderung für einige Tage zustehen.
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