Zustimmung zur Heilbehandlung
-
|
Mehr
Fast jede Heilbehandlung ist mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten verbunden, stellt somit eine Körperverletzung dar und ist daher rechtswidrig. Gerechtfertigt ist eine solche lediglich dann, wenn der Patient dem Eingriff zustimmt. Ist eine solche Zustimmung nicht gegeben, haftet der Arzt sogar strafrechtlich (§ 110 Strafgesetzbuch). Eine solche Haftung kommt selbst dann zum Tragen, wenn der Arzt die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt hat. Darüber hinaus haftet der Arzt selbstverständlich auch, wenn der Eingriff nicht kunstgerecht durchgeführt wurde und zwar wegen Körperverletzung (§§ 83 ff StGB).
Nur eine wirksame Zustimmung des Patienten schließt eine Haftung des Arztes aus, weshalb auf diese Zustimmung ein besonderes Augenmerk zu lenken ist. Diese setzt eine genaue Vorstellung des Patienten darüber voraus, worüber er eigentlich eingewilligt hat. Er muss über Art und Schwere des geplanten Eingriffs, über die möglichen Folgen und in Frage kommenden Risiken sowie über eventuelle Alternativen, aber auch über die Folgen einer Unterlassung der Heilbehandlung aufgeklärt werden.
Wenn die Zustimmung des Patienten nicht ohne Gefahr für dessen Leben oder einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung rechtzeitig eingeholt werden kann (Notfälle), darf der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.
Zustimmung bei Minderjährigen
Grundsätzlich stimmt ein Patient, der einsichts- und urteilsfähig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, einer Operation oder Heilbehandlung selber zu. Minderjährige sind Personen unter achtzehn Jahren, haben sie das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet sind sie unmündig.
Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann der einsichts- und urteilsfähige Minderjährige nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen (Personen zwischen dem vierzehnten und achtzehnten Lebensjahr) vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
Damit ist nun ausdrücklich geregelt, dass nur das urteilsunfähige Kind der Zustimmung jener Person bedarf, die mit der Pflege- und Erziehung betraut ist. Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben, entscheidet die Person selbst.
Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist (zuerst) vom Arzt nach "den Umständen des Einzelfalles" zu beurteilen. Für oder gegen das Vorliegen einer solchen Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind Faktoren wie Alter, geistige Reife, Gesundheitszustand, Persönlichkeit etc. heranzuziehen. Darüber hinaus ist die schwere des Eingriffes, die Risiken, die Folgen bei Unterlassen des Eingriffes, die Schwierigkeiten bei etwaigen Alternativbehandlungen, sowie der Stand der medizinischen Wissenschaft zu berücksichtigen. Es ist durchaus denkbar, dass ein und die selbe Person für einen bestimmten (weniger dramatischen) Eingriff einsichts- und urteilsfähig ist, für einen anderen (eventuell riskanteren, komplizierteren...) jedoch nicht. Es gibt wohl keinen allgemein gültigen Maßstab zur Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, insbesondere deshalb, da ja auf den Einzelfall abzustellen ist. Im Zweifel wird die Einsichts- und Urteilsfähigkeit (siehe oben) vermutet.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Gericht im Falle merkbar verzögerter Entwicklung, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, sofern die für einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit fehlt, dies ausspricht. Dieser Ausspruch wirkt, sofern er nicht widerrufen oder befristet wurde, längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes (Schutz des Minderjährigen).
Die gesetzliche Regelung unterscheidet zwischen "leichter" "schwerer" und "dringender" Behandlung
Die schwere Behandlung unterscheidet sich von der leichten dadurch, dass sie "gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit” verbunden ist. Als Maßstab ist dabei die Bestimmung des § 84 StGB (schwere Körperverletzung: 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung) anzunehmen. Auch eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit (z.B. durch Psychopharmaka) fällt, sofern sie länger als 24 Tage dauert) in diese Kategorie. "Nachhaltig" ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie dauernd besteht oder nur sehr schwer zu beseitigen ist.
Während bei einer leichten Behandlung die einsichts- und urteilsfähige Person ausschließlich selbst zustimmen (oder eben nicht) kann, ist bei einer schweren Behandlung darüber hinaus eine Einwilligung jener Person notwendig, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Begründet wird dies damit, dass das Kind unter Umständen, trotz Einsichts- und Urteilsfähigkeit, bei schweren Behandlungen besonders geschützt sein soll und auf den "Erfahrungsschatz" des Erwachsenen zurückgreifen können sollte, da die Beurteilung dieser Behandlungen ein "sehr hohes Maß an geistiger Leistungsfähigkeit und Lebenserfahrung" benötigt.
Der Pflege- und Erziehungsberechtigte stimmt nicht anstatt des Minderjährigen, sondern zusätzlich zu diesem zu. Die Zustimmung eines Elternteiles reicht. Auch bei besonders schwerwiegenden Eingriffen ist keine gerichtlich Genehmigung vorgesehen, es sei denn die Eltern geben widersprechende Erklärungen ab.
Sofern ein Minderjähriger einsichts- und urteilsfähig ist, kann er also nicht ohne oder gegen seinen Willen behandelt werden.
Verweigert der Pflege- und Erziehungsberechtigte jedoch die Zustimmung zu einem Eingriff, dem der Minderjährige zustimmt, so kann das Gericht diese Zustimmung bei schweren Eingriffen ersetzen. Die Zustimmung für dringende Behandlung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde, oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
Maßnahme, die die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit zum Ziel hat
Weder ein minderjähriges Kind, noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit zum Ziel hat, einwilligen, dies gilt auch für behinderte Menschen.
-
|
Mehr


