Wer ist nicht AK-Mitglied?

Nicht arbeiterkammerzugehörig sind gemäß § 10 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz 1992:

  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird;

  • leitende Angestellte von Unternehmen mit anderer Rechtsform, wenn dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht;

  • Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), die a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist und bei solchen verwendet werden (z.B. in Verwaltungsbehörden, bei Gerichten, bei der Gendarmerie oder Polizei); b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind und c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;

  • land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte;

  • Ärzte (auch Tierärzte), Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;

  • in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte,

  • Werkvertragsnehmer und Neue Selbständige (unabhängig davon ob ein Gewerbeschein notwendig ist).

Freie Dienstnehmer hingegen sind arbeiterkammerzugehörig!

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