Vertrag mit Telefonkeilern abgeschlossen?
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Telefonkeilern wird es schwerer gemacht
Unerwünschte Werbeanrufe, so genanntes Cold Calling, belästigen viele KonsumentInnen. Diese Art von Telefonmarketing ist zwar verboten, aber: Wenn dabei Verträge zustande kommen, sind sie meist gültig.
Immerhin, ein wenig schwerer hat man es Telefonkeilern inzwischen gemacht:
Verträge sind nichtig, wenn sie Ihnen in Zusammenhang mit einer Gewinnzusage und einer Lotto-Tipp-Dienstleistungen aufgeschwatzt wurden. Selbst wenn die Anbieter Leistungen erbringen, können sie von Ihnen keine Gegenleistung (Zahlung, Kauf etc.) verlangen. Haben Sie bereits Geld überwiesen, können Sie es zurückfordern.
Trotzdem Vorsicht!
Alle anderen Verträge, die aufgrund eines unerbetenen Werbeanrufs abgeschlossen wurden, gelten wie bisher als wirksam zustande gekommen! KonsumentInnen müssen deshalb vom Vertrag schriftlich zurücktreten, sonst müssen sie zahlen!
Die AKNÖ fordert
Jeder Vertrag, der durch einen unerwünschten Werbeanruf zustande kommt, soll nichtig sein. Außer der Konsument bestätigt diesen Vertrag. Nur so können KonsumentInnen wirklich geschützt werden!
Rücktrittsrecht verbessert
Bisher gab es bei bestimmten Verträgen kein Rücktrittsrecht. Damit ist jetzt Schluss. Sie können jetzt auch von folgenden Verträgen zurücktreten, wenn diese durch einen unerbetenen Werbeanruf zustande gekommen sind:
- Dienste, die vereinbarungsgemäß schon innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss ausgeführt werden, z.B. elektronische, passwortgeschützte Services oder Produkte, die binnen einer Woche speziell für den Abnehmer angefertigt werden.
- Abos von Zeitungen und Zeitschriften
- Hauslieferungen und Freizeitdienstleistungen (Veranstaltungskarten, Reisen etc.)
- Rücktrittsfrist: in der Regel 7 Werktage
- 3 Monate Rücktrittsfrist haben Sie, wenn der Anbieter seine vertraglichen Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz verletzt. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen der Telefonverkäufer z.B. nicht sagt, welche Firma er vertritt, wie teuer das angebotene Produkt ist oder dass Sie vom Vertrag zurücktreten können.
- Bei Verträgen über Waren beginnt das Rücktrittsrecht ab Lieferung.
- Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Rücktrittsfrist erst mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erstmals erbracht wird.
- Falls die Rechnung erst nach Erbringung der Dienstleistung gelegt wird, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem Sie die Rechnung für die erbrachte Dienstleistung erhalten.
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