Verkürzter Urlaub durch Flugausfall
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Durch Flugausfälle werden Urlaube kürzer. Reiseveranstalter müssen den Preis für bereits bezahlte, aber nicht konsumierte Urlaubstage refundieren. Die Konsumenten haben ein Anrecht auf Ersatz der entgangenen Urlaubstage.
Wer sieben Tage Urlaub bezahlt hat, der muss diese auch konsumieren können. Wenn sich der Urlaub bspw. durch die Aschewolke auf fünf Tage verkürzt, dann muss der Reiseveranstalter den Preis für die zwei entgangenen Urlaubstage zahlen. Das oft verwendete Argument der höheren Gewalt zählt hier nicht, es handelt sich um einen Gewährleistungsmange
Höhe des Anspruchs selbst ausrechnen
Den Betrag für die entgangene Urlaubszeit kann man sich leicht ausrechnen.
Die Formel lautet: Reisepreis (ohne Versicherungs- und Buchungsgebühren) dividiert durch Anzahl der Urlaubstage.
Das Ergebnis muss mit den fehlenden Tagen multipliziert werden.
Kostet die Reise für einen 14-tägigen Urlaub z. B. 2.800 Euro, so hat man pro nicht konsumierbarem Urlaubstag Anspruch auf 200 Euro. Dieser Anspruch ist vom Veranstalter in bar zu refundieren.
Kostenloser Rücktritt abhängig von Urlaubslänge
Ob wegen der Verschiebung der Abflugtermine ein kostenloser Rücktritt von der Reise möglich ist, ist vom Einzelfall abhängig.
Verliert man etwa bei einem viertägigen Wochenendflug einen Tag, so wird ein kostenloser Rücktritt realistisch sein. Bei einem 14-tägigen Urlaub hingegen wird wohl der Wegfall von nur einem Tag nicht ausreichen. Zusätzlicher Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden ist nicht vorgesehen, es liegt ja kein Verschulden des Veranstalters vor.
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