Tipps für Pauschalreisende
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Leider gestalten sich die lang ersehnten Ferien nicht immer reibungslos. Es kann vorkommen, dass man am Urlaubsort mit diversen Mängeln konfrontiert wird.
- Was ist eine Pauschalreise?
- Informationen vor Vertragsabschluss
- Änderungen zwischen Buchung und Abreise
- Probleme und Reiseärger: Die Frankfurter Tabelle
- Reisestorno und Reiseversicherungen
- Hinweise zu "Nur Flug"- und Internet-Buchungen
Was ist eine Pauschalreise?
Die Merkmale einer Pauschalreise sind, dass 2 der folgenden Dienstleistungen kombiniert und zu einem Gesamtentgelt angeboten werden:
- Beförderung
- Unterbringung
- Andere touristische Dienstleistung (z.B. Verpflegung)
Zusätzlich muss die Reise länger als 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung beinhalten.
- Reisender = Kunde
- Reisebüro = Vermittler zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter. Das Reisebüro hat einen Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr und auf Ersatz der Barauslagen (Telefonate,...). Es hat die Aufgabe, den Reisenden zu informieren, zu beraten und aufzuklären und haftet für Beratungsfehler.
- Reiseveranstalter: Mit ihm geht der Reisende den Vertrag ein.
- Leistungsträger: z.B. Hotels, Fluglinien, Mietwagenunternehmen. Sie sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters.
Wesentliche Grundlage und meist einzige Informationsquelle für eine Reise ist der Katalog des Reiseveranstalters. Deshalb sind die Grundsätze der Prospektklarheit, Prospektwahrheit und Prospektvollständigkeit von grundlegender Bedeutung.
- Prospektklarheit
Der Reisende kann sich erwarten, dass Informationen dort stehen, wo sie sinngemäß hingehören. „Suchspiele“ muss er nicht veranstalten. Allgemeine Hinweise für das Zielgebiet oder Land darf der Reiseveranstalter zusammenfassen. Er muss jedoch bei der konkreten Leistungsbeschreibung darauf verweisen.
- Prospektvollständigkeit
Dies bedeutet, dass im Katalog alle Umstände (positive und negative!) angeführt werden müssen, die für die Entscheidung des Reisenden wesentlich sein können.
- Prospektwahrheit Dies bedeutet, dass alles, was im Katalog/Prospekt beschrieben wird und mit Fotos dokumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft gilt. Der Reiseveranstalter muss daher ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln. Da die Kataloge schon lange Zeit im Voraus erstellt werden, kann es – etwa durch Umbauarbeiten – zu Abweichungen kommen. Darüber muss der Reisende jedoch aufgeklärt werden.
Für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen muss der Reiseveranstalter auch einstehen. Wenn Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht werden, liegt ein Mangel vor und der Reisende hat einen Anspruch auf Gewährleistung (verschuldensunabhängig).
Neben diesem Anspruch kann auch ein Schadenersatzanspruch entstehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass den Reiseveranstalter oder einen seiner Erfüllungsgehilfen (Hotel, Fluglinie, Hotelangestellte,...) ein Verschulden am entstandenen Schaden trifft. Ob ein Schadenersatzanspruch besteht, ist vom Einzelfall abhängig und muss gesondert geprüft werden.
Für berechtigte Ansprüche aus Gewährleistung und/oder Schadenersatz hat der Reisende Anspruch auf Geldersatz. Ein Gutschein muss somit nicht akzeptiert werden (Ausnahme: wenn es sich um ein Kulanzangebot des Reiseveranstalters handelt).
Informationen vor Vertragsabschluss
Vorvertragliche Aufklärungspflichten treffen in der Regel das Reisebüro, außer der Reisende bucht direkt beim Reiseveranstalter. Zu den Aufklärungspflichten zählen Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Formalitäten, Versicherungen, Zoll- und Devisenvorschriften usw.
zum Seitenanfang Änderungen zwischen Buchung und Abreise- Umbuchung vor Abflug: Hinsichtlich der Folgen muss man sich das lt. der Buchungsbestätigung geschlossene Vertragsverhältnis genau ansehen, da man nur so klären kann, ob ein kostenloser Rücktritt von der Reise möglich ist oder man das Ersatzquartier akzeptieren muss.
- Umbuchung vor Ort: wie oben
- Preisänderungen:
Erlaubte Gründe für eine Preisänderung:
- Änderung der Beförderungskosten (z. B. Kerosinzuschlag)
- Änderung der Abgaben (Gebühren der Flughäfen)
- Wechselkursschwankungen (jene, auf deren Basis abgerechnet wird = Währung des Urlaubslandes)
Eine wesentliche Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist in der Zweiseitigkeit der Preisgleitklausel festgelegt (d.h., wenn Preiserhöhungen an den Reisenden weitergegeben werden, dann müssen auch Preissenkungen weitergegeben werden). Außerdem muss eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises angeführt sein.
- Ab dem 20. Tag vor der Abreise besteht ein absolutes Preiserhöhungsverbot.
- Wurde die Reise nicht mehr als 2 Monate vor der Abreise gebucht, darf nur wenn es im Einzelnen ausgehandelt wurde erhöht werden.
- Bei sogenannten „Frühbuchern“ gilt nur die absolute Frist von 20 Tagen.
Probleme und Reiseärger: Die Frankfurter Tabelle
Um Reisepreisminderungen (diese stellen einen Gewährleistungsanspruch dar) zu ermitteln, kann die „Frankfurter Tabelle“ herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um Richtwerttabellen, die die häufigsten Mängel beinhalten und Prozentsätze für Reisemängel angeben. An Hand dieser kann die Reisepreisminderung, ausgehend vom Reisepreis (exkl. Versicherungskosten,...), ermittelt werden.
Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass sich die Höhe nach der Intensität der Beeinträchtigung richtet. Verpflegungsmängel sind schwer durchsetzbar, da es sich um subjektive Erwartungen handelt. Bei Beeinträchtigungen durch Lärm (Baustelle) geht der Trend zu niedrigeren Sätzen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Gäste, die über schlechte Tischmanieren verfügen, besteht kein Anspruch. Einzelne Insekten berechtigen ebenso zu keinem Anspruch.
Fallen Nebeneinrichtungen wie Tennis, Surfen, Golf,... aus, besteht ein Anspruch nur, wenn man nachweisen kann, dass man diese auch tatsächlich genutzt hätte (hierbei handelt es sich somit um eine Problematik der Beweisführung).
Wichtig ist, dass die Reisenden auftretende Mängel sofort im Urlaub urgieren - wenn ihnen dies möglich und zumutbar ist. Reisende sollten allfällige Mängel schriftlich reklamieren und sich dies auch vom Vertreter des Reiseveranstalters (falls ein solcher vor Ort ist) schriftlich bestätigen lassen. Wichtig wäre es auch Beweise, wie Fotos, Videoaufnahmen und Adressen von Leidensgenossen zu sichern.
Reisestorno und Versicherungen
Tritt der Reisende seine Reise nicht an, hat er Stornogebühren zu leisten. Diese sind zeitlich gestaffelt. Hat der Reisende eine Reisestornoversicherung abgeschlossen, übernimmt diese die Stornogebühr - allerdings nur, wenn es sich um ein versichertes Ereignis handelt. Der Reisende sollte darauf achten, ob ein Selbstbehalt bestehen bleibt. Falls ja, wäre eine erweiterte Stornoversicherung überlegenswert.
Sind die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) 1992 vereinbart, dann gelten folgende Stornosätze:- Bis 30 Tage vor Reisetermin 10 %
- 29. bis 20. Tag vor Reisetermin 25 %
- 19. bis 10. Tag vor Reisetermin 50 %
- 9. bis 4. Tag vor Reisetermin 65 %
- ab dem 3. Tag vor Reisetermin 85 %
Weitere Versicherungen, die sich jeder Reisende für sich überlegen sollte, sind Reisegepäck-, Reisekranken- Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Heimtransportversicherung.
Wichtig:
Der Reisende sollte alle Reiseunterlagen (Katalogbeschreibungen, Bestätigungen, Fotos,...), die für die Buchung entscheidend waren und auch allfällige Reklamationen zu Beweiszwecken gut aufbewahren.
zum SeitenanfangHinweis zu "fly only"
Bucht der Reisende nur den Flug („fly only“) oder nur das Quartier, dann handelt es sich um keine Pauschalreise. Es ist auch zu beachten, dass unter Umständen ausländisches Recht und ein ausländischer Gerichtsstand zur Anwendung kommen. Derartige Fälle sind gesondert zu prüfen.
Hinweis zu Internet-Buchungen
Obwohl es sich bei Internetbuchungen um einen Vertragsabschluss im Fernabsatz handelt, steht kein Rücktrittsrecht zu. Problematisch bei Buchungen im Internet ist, dass man noch leichter Verträge mit ausländischem Recht und mit einer ausländischen Gerichtsstandsvereinbarung abschließt.
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