Vorsicht vor Keilern von Telefonanbietern
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Keiler-Methoden: Wenn's an der Wohnungstür klingelt
Fast jeder hat es schon einmal erlebt. Es läutet plötzlich an der Tür. Noch bevor man tatsächlich realisiert hat, wer da an der Tür steht, ist man schon in ein Gespräch über Telefonkosten, zu hohe Grundgebühr oder Tarife des bisherigen Telefonanbieters und viel bessere neue Angebote verwickelt. Der überraschte Konsument realisiert oft erst zu spät, dass ihm hier ein Vertreter eines alternativen Telefonanbieters etwas verkaufen will. Überrascht und verunsichert unterschreiben viele Konsumenten einen neuen Vertrag, der - wie sich manchmal erst zu spät herausstellt - nicht immer das hält, was der Vertreter des Alternativanbieters versprochen hat.
Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften
Bei Haustürgeschäften können Konsumenten laut § 3 des Konsumentenschutzgesetzs ohne Angabe von Gründen von einem bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Konsument eine Urkunde mit Namen und Anschrift des Unternehmers und einer Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhalten hat. Unterbleibt diese schriftliche Belehrung, erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner (z.B. Lieferung und vollständige Bezahlung).
Haustürgeschäfte liegen aber nicht nur bei Vertragserklärungen vor der eigenen Wohnungstür, sondern auch bei Vertragserklärungen im Kaffeehaus, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder in der Straßenbahn vor.
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