Sonderausgaben

Sonderausgaben reichen von Personenversicherungen über Wohnraumschaffung und -sanierung bis zur freiwilligen Weiterversicherung. Sie können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den Partner oder für Kinder geleistet wurden. Dies kann allerdings nur im Rahmen des eigenen Höchstbetrages geschehen.

Beachten Sie,

dass ein Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60 € jährlich automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt wird. Wenn Sie also Sonderausgaben abschreiben wollen, müssen Ihre Aufwendungen 240 € übersteigen, da nur ein Viertel des Gesamtbetrages abschreibbar ist und steuerwirksam wird (240 : 4 = 60 = Pauschale, das sowieso berücksichtigt wird).

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Sonderausgaben mit Höchstgrenze

Hierbei handelt es sich um die so genannten "Topf-Sonderausgaben".

Dazu zählen:
  • Freiwillige Personenversicherungen: Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn Sie keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben.

  • Wohnraumschaffung Ob die Schaffung von Wohnraum mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal.

  • Wohnraumsanierung Ob die Sanierung des Wohnraums mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht!
Für Topf-Sonderausgaben gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag:
  • 2.920 € ohne Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 5.840 € mit Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, werden dabei berücksichtigt).

    Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
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Sonderausgaben ohne Höchstgrenze

Die folgenden Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze in vollem Umfang steuerwirksam.

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

  • Nachkauf von Versicherungszeiten

  • Abfindung von Rentenansprüchen

  • Steuerberatungskosten

    Diese Sonderausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe anerkannt.
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Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen

Private Zuwendungen für mildtätige Zwecke und an begünstige Spendenempfänger und Kirchenbeiträge: Diese Sonderausgaben mindern bis zum jeweiligen Höchstbetrag – in vollem Umfang – die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger können bis zu 10% des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden.

Seit 2012 ist der Kreis der begünstigten Spendenempfänger erweitert: Wenn Sie ab 1. Jänner 2012 Spenden an Tierheime, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie die freiwillige Feuerwehr zahlen, können Sie diese bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen lassen.

Auch Spenden an bestimmte Wissenschafts-, Forschungs- und Lehreinrichtungen sowie Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts sind weiterhin absetzbar.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Betrag von jährlich € 200.

Nachweis für die Absetzbarkeit

Als Nachweis für die Absetzbarkeit der Spende gilt der Überweisungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation.

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