Schulreife

Sollten sich bei der Schuleinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Erziehungsberechtigten die Überprüfung der Schulreife, obliegt dem/der SchuldirektorIn die Entscheidung über die Schulreife des Kindes.

Dazu kann er/sie eine persönliche Vorstellung (oder eine nochmalige – das Kind ist ja bei der Schuleinschreibung meistens dabei) des Kindes verlangen und - wenn es ihr/ihm erforderlich erscheint - ein schulärztliches Gutachten einholen bzw. kann sie/er mit Zustimmung oder auf Wunsch der Eltern auch ein schulpsychologisches Gutachten in Auftrag geben.

Die Eltern müssen nach der Entscheidung unverzüglich schriftlich informiert werden. Eine Ablehnung muss entsprechend begründet werden.
Eine Berufung gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen bei der Schule mittels eines begründeten Berufungsantrages möglich.

Vorschule wegen mangelnder Schulreife

Sollte das schulpflichtige Kind nicht schulreif sein, wird es in die Vorschule aufgenommen. Das Vorschuljahr wird für die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet, wenn das 9. Schuljahr (z.B. Hauptschule oder AHS) erfolgreich abgeschlossen wird. Der Besuch der Vorschule ist im Falle mangelnder Schulreife verpflichtend.

Flexible Schuleingangsphase

Dies bedeutet keine Rückstellungen zu Beginn der Schullaufbahn. Das Kind kann drei Jahre für die ersten beiden Klassen brauchen. Es gibt zu Schulbeginn keine Rückstellung und keine Vorschulklasse.

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