Rezeptgebühr
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Chronisch Kranke mit niedrigem Einkommen können aufatmen - denn die Rezeptgebühren sind "gedeckelt". Das heißt: Fast niemand muss mehr als 2 Prozent seines Jahres-Nettoeinkommens für Rezeptgebühren ausgeben.
Das gilt als Nettoeinkommen
Als Nettoeinkommen gelten Lohn oder Gehalt, Pensionen oder sonstige Bezüge wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Von der Rezeptgebühr befreit
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener, Asylwerber oder Pensionisten mit Ausgleichszulage zahlen keine Rezeptgebühr. Besonders kompliziert ist die Gebührenbefreiung bei Arbeitslosen.
Mit einer einfachen grafischen Darstellung erleichtert die NÖ Arbeiterkammer den Überblick bei der Befreiung von der Rezeptgebühr.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr bedeutet gleichzeitig auch eine Befreiung von der E-Card-Gebühr, die jährlich zehn Euro beträgt.
Grenzwerte
Alleinstehende mit weniger als € 783,99 und Ehepaare mit weniger als € 1.175,45,- netto pro Monat sind von der Rezeptgebühr befreit.
Die Grenzwerte für Arbeitslosen- oder Notstandhilfe-BezieherInnen sind: 914,66 Euro. Für Ehegatten 1.371,36 Euro.
Hat jemand überdurchschnittliche Ausgaben aufgrund von Leiden oder Gebrechen und ist arbeitslos oder NotstandbezieherIn gelten folgende Grenzwerte: 1.051,86 Euro. Für Ehegatten: 1.577,06 Euro.
- € 937,04 für Alleinstehende und
- € 1.404,93 für Ehepaare.
Höhe der Rezeptgebühr
Pro Rezept muss jeder Patient bzw. jede Patientin in der Regel € 5 bezahlen.
Ob Sie die "Deckelung" für Rezeptgebühren erreicht haben, müssen Sie nicht selbst ausrechnen. Für alle gesetzlich Versicherten wird ein Rezeptgebührenkonto bei der Krankenkasse eingerichtet. Darauf werden das Jahresnettoeinkommen und die bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Wenn Sie die "Deckelung" erreicht haben, wird das beim Stecken der E-Card in den Arztordinationen angezeigt. Dort wird die Rezeptgebühr-Befreiung auf dem Rezept vermerkt.
Zeitliche Verzögerungen bei der Feststellung der Obergrenze wird es allerdings geben. Denn die Apotheken rechnen mit den Krankenkassen erst im Nachhinein monatlich ab. Zu viel gezahlte Rezeptgebühren gehen Ihnen aber nicht verloren. Sie werden einfach im nächsten Jahr als Gutschrift berücksichtigt.
Aktuelle Einkommensdaten stehen den Krankenkassen bei berufstätigen Versicherten nicht zur Verfügung. Für sie wird bei der Einkommensermittlung das letzte der Sozialversicherung bekannte Einkommen herangezogen.
Verringerung des Einkommens
Sollte sich Ihr Nettoeinkommen verringert haben, können sie beantragen, dass Ihr niedrigeres Einkommen zur Grundlage für die Errechnung Ihres Jahreseinkommens herangezogen wird. So profitieren auch Menschen, die erst vor kurzem einen Einkommensrückgang verkraften mussten, dann auch von der neuen Obergrenze der Rezeptgebühren.
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