So kommen Sie zu Ihrem Recht

In einem eventuellen Strafprozess kann sich der Patient als sogenannter Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen.

Um einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und die Folgekosten zu erhalten, gib es die Möglichkeit einen Zivilprozess zu führen. Zu Bedenken ist allerdings, dass der Patient im Falle eines Verlierens des Verfahrens die vollen Kosten (beide Anwaltskosten sowie die Kosten der Sachverständigen) zu tragen hat. Weiters ist zu beachten, dass der Patient den Schaden und dessen rechtswidrige Zufügung durch den Arzt nachweisen bzw. glaubhaft machen muss. Häufig werden Zivilprozesse über einen Vergleich beendet. Auch dabei ist zu beachten, dass unter Umständen die Prozesskosten höher sein können, als die vereinbarte Ausgleichszahlung.

Achtung!

Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren, beginnend mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

In der Novelle des Ärztegesetzes (BGBl I 2001/119) wurde jedoch, um die außergerichtliche Streitbeilegung im ärztlichen Haftungsrecht zu stärken, in § 58 a bestimmt, dass bei der Druchsetzung von Schadenersatzansprüchen der Ablauf der Verjährungsfrist von allgemein 3 Jahren für maximal 18 Monate gehemmt wird, wenn ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle vom Patienten um Vermittlung bzw. außergerichtliche Streitbeilegung ersucht wird. Dies gilt auch, wenn sich der/die Patient/in direkt an den Arzt, den Rechtsträger der Krankenanstalt oder die jeweilige Haftpflichtversicherung wendet und eine der angeführten Personen oder einrichtungen sich schriftlich zu einer außergerichtlichen Klärung bereit erklärt. Diese Regelung hat den Vorteil, dass nicht aus Fristgründen ein Prozess angestrengt werden muss und der/die Patient/in die Möglichkeit hat, die Hintergründe ausreichend zu erörtern ohne Gefahr, dass die Angelegenheit verjährt.

Eine weitere Möglichkeit, eine Entschädigung für entstandene Kunstfehler zu erhalten, bietet die Schiedsstelle, die derzeit in Niederösterreich bei der Ärztekammer angesiedelt ist. Vorrangige Aufgabe der Schiedsstelle ist es, eine Einigung zwischen Arzt und Patienten, der sich durch den Arzt geschädigt erachtet, zu erzielen. Diese entscheidet auch darüber, ob Patienten auf Grund ärztlicher Kunstfehler eine Entschädigung zusteht.

Härtefonds

Durch die Schaffung eines sogenannten "Härtefonds", soll in Fällen, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Fondskrankenanstalten nicht zweifelsfrei feststeht, aber doch nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Entschädigung möglich sein. Die Entscheidung über die Entschädigung obliegt dem Nö Patientenanwalt, der Höchstbetrag der einzelnen Entschädigung ist mit 21.801,85 € (300.000 S) festgelegt, in besonderen Härtefällen ist eine Überschreitung dieses Höchstbetrages bis maximal 36.000 € (495.370,80 S) möglich. Vor der Entscheidung über die Auszahlung der Fondsmittel ist die Einholung einer Empfehlung der "Nö Patienten-Entschädigungskommission" vorgesehen.

Die Patientenanwaltschaft

Auch in Niederösterreich ist eine Patientenanwaltschaft eingerichtet. Diese informiert über die Rechte als Patient, vermittelt in Streitfällen und erledigt Schadensfälle außergerichtlich. Sie ist tätig in Zusammenhang mit Krankenanstalten, Pflege- und Pensionistenheimen und ist eine unabhängige und weisungsfreie Einrichtung im Rahmen des Bürgerservice des Landes Nö.

Die Nö. Patientenanwaltschaft ist erreichbar unter 02742/9005-15575

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

6 + 2 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.