Pflegegeld
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Wer pflegebedüftig ist, hat Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Für den Bezug muss ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden bestehen. Der Pflegeaufwand wird bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt.
Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der ärztlichen Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.
Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt.
| Pflegestufe | notwendige Pflegestunden pro Monat | weitere Voraussetzung | Pflegegeld in Euro |
|---|---|---|---|
| 1 | über 60 Stunden | 154,2 | |
| 2 | über 85 Stunden | 284,3 | |
| 3 | über 120 Stunden | 442,9 | |
| 4 | über 160 Stunden | 664,3 | |
| 5 | über 180 Stunden | außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 902,3 |
| 6 | über 180 Stunden | Tag- und Nachtbetreuung nötig | 1260 |
| 7 | über 180 Stunden | keine zielgerichteten Bewegungen möglich | 1655,8 |
Mitversicherung
Wer einen versicherten Partner ab Pflegestufe 3 betreut oder selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht, ist beim Partner in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.
Wer einen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 pflegt, kann sich in der Pensionsversicherung weiter- oder selbstversichern. Die Beiträge werden vom Bund getragen.
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