Patientenrechte in der Psychiatrie

Unterbringung

Grundsätzlich gelten auch in psychiatrischen Krankenhäusern oder Abteilungen die bereits beschriebenen Patientenrechte. Allerdings kann –im Unterschied zu anderen Krankenanstalten- unter gewissen Voraussetzungen die Bewegungsfreiheit von Patienten oder Betroffenen eingeschränkt werden. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich mit den Besonderheiten im Falle einer so genannten „Unterbringung“, das ist eine Freiheitsbeschränkung in psychiatrischen Krankenhäusern. Bei Behandlungen in psychiatrischen Krankenhäusern, die nicht im Zuge einer Unterbringung durchgeführt werden, gelten die vorher dargestellten Patientenrechte gleichermaßen.

Unterbringung (Freiheitseinschränkung)

Eine in der Psychiatrie vorgenommene Freiheitseinschränkung nennt man „Unterbringung“. Diese Freiheitseinschränkung kann auf einer geschlossenen Station, aber auch auf einer offen geführten Station stattfinden; von einer Einschränkung kann nämlich auch dann gesprochen werden, wenn der Betroffene am Weggehen von der Station gehindert wird. Eine Unterbringung (Freiheitsbeschränkung) in einem „nichtpsychiatrischen“ Krankenhaus oder einer „nichtpsychiatrischen“ Abteilung ist nicht vorgesehen.

Im Unterbringungsgesetz sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung, das Unterbringungsverfahren, Patientenrechte und die Patientenanwaltschaft geregelt.

Voraussetzungen für eine Unterbringung (Freiheitseinschränkung)

Ein Betroffener darf in seiner Bewegungsfreiheit nur dann eingeschränkt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • der Betroffene muss an einer psychischen Krankheit leiden
  • im Zusammenhang mit dieser Erkrankung sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen erheblich gefährden
  • es gibt keine anderen Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten.

Wenn diese drei Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt sind, darf ein Betroffener in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Eine Unterbringung darf nur als letztes Mittel angewandt werden.

Das Unterbringungsverfahren

Einweisung

Eine Person darf nur dann gegen ihren Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden, wenn die Voraussetzungen zuvor von einem hierzu befugten Arzt, nach gründlicher Untersuchung, bescheinigt worden sind.

Aufnahmeuntersuchung

In der psychiatrischen Anstalt muß neuerlich untersucht werden (durch den Abteilungsleitern und einen weiteren Facharzt), ob die Unterbringungsvorausseztungen vorliegen.

Unterbringungen müssen der Patientenanwaltschaft und dem zuständigen Bezirksgericht gemeldet werden.

Binnen vier Tagen ab Kenntnisnahme muß ein Richter den Betroffenen hören und ihn aufklären, er
kontrolliert außerdem in regelmäßigen Abständen vorgenommene Einschränkungen.

Verhandlung

In der im Krankenhaus stattfindenden Verhandlung (binnen 14 Tagen) überprüft er, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, erklärt der Richter die Unterbringung für unzulässig; der Betroffene bleibt entweder freiwillig auf einer offenen Station oder er geht nach Hause. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vor, erklärt der Richter die Unterbringung vorläufig für zulässig und setzt innerhalb einer vorgeschriebenen Frist einen neuen Termin fest, zu welchen er einen unabhängigen Gutachter beizieht.
Grundsätzlich gilt, dass der Richter eine zusätzliche Kontrolle darstellt, der Arzt eine Unterbringung von sich aus aufhebt, wenn die Voraussetzung für eine Unterbringung weggefallen ist.

Dauer

Eine Unterbringung darf 3 Monate nicht überschreiten. Sind danach die Voraussetzungen weiterhin gegeben, darf eine unterbringung für maximal 6 Monatevom Gericht beschlossen werden.

Sonstige Einschränkungen

Bei nach dem Unterbringungsgesetz untergebrachten PatientInnen können Besuche und Telefonate eingeschränkt werden, wenn dies dem Wohl der Betroffenen abträglich ist. Dies muss aber vom Arzt angeordnet und unter Angabe von Gründen dokumentiert werden. Es besteht die Möglichkeit, diese Maßnahmen im Nachhinein vom Gericht überprüfen zu lassen

Die Patientenanwaltschaft

Die Patientenanwälte sind dem Betroffenen während ihres stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie kostenlos zur Seite gestellt.

Im Unterbringungsverfahren vertreten und unterstützen sie Betroffene. Patientenanwälte haben das uneingeschränkte Recht auf Einsichtnahme in die Krankengeschichte, sowie das Recht, beim behandelnden Arzt Informationen über Behandlung und Beschränkung einzuholen. Auf Wunsch der Patienten oder der Betroffenen können Maßnahmen gerichtlich überprüft werden.

Die Patientenanwälte informieren und beraten Betroffene über ihre Rechte in der Psychiatrie. Auf Wunsch der Betroffenen unterstützen sie diese auch bei deren Durchsetzung.

Die Patientenanwälte haben ihr Büro direkt im psychiatrischen Krankenhaus oder der Psychiatrischen Abteilung und sind wochentags von Montag – Freitag erreichbar.

Mehr über Patientenrechte in der Psychiatrie können Sie in der Broschüre Patientenrechte der AKNÖ sowie in der Broschüre Patientenrechte vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft entnehmen.

Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft
Forsthausgasse 16-20, 1200 Wien
Telefon: 01/330 46 00, Fax: DW 300,
Email: verein@vsp.at, http://www.vsp.at

Patientenanwaltschaft Strasse Ort Telefon
Donauklinikum Hauptstraße 2 3400 Maria Gugging 02243/838 97
Allgemeines Öffentliches Krankenhaus der Stadt Hollabrunn, Sozialpsychiatrische Abteilung Robert Löfflerstraße 20 2020 Hollabrunn kein eigenes Büro
Allgemeines Öffentliches Krankenhaus Neunkirchen, Sozialpsychiatrische Abteilung Peischingerstr. 19 2620 Neunkirchen kein eigenes Büro
NÖ Landesnervenklinik West 3362 Mauer bei Amstetten 07475/530 21
Therapiezentrum Ybbs Persenbeugerstraße 1-3 3370 Ybbs 07412/587 57
Krankenhaus Waidhofen/Thaya - Zentrum für seelische Gesundheit Moritz Schadekgasse 31 3830 Waidhofen/Thaya 02842/204 98
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