Notstandshilfe

Nach dem Zeitraum, in dem Sie Arbeitslosengeld oder Karenzgeld bezogen haben, können Sie die sogenannte „Notstandshilfe" beantragen. Anspruch besteht allerdings nur, wenn eine Notlage vorliegt. Die Notstandshilfe erhalten Sie zeitlich unbegrenzt. Sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach müssen Sie neuerlich einen Antrag stellen.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Antrag auf Notstandshilfe vor dem Ausschöpfen des Arbeitslosengeld-Bezuges zu stellen. Spätestens müssen Sie den Antrag jedoch innerhalb von 5 Jahren nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes bzw. Karenzgeldes stellen.

zum Seitenanfang

Wann liegt eine Notlage vor?

Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, wird sowohl das eigene Einkommen als auch jenes des Ehepartners oder Lebensgefährten berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist dagegen selbst bei gemeinsamem Haushalt unerheblich. Da die Anrechnung des Partnereinkommens sehr kompliziert ist, sollten Sie die Notstandshilfe im Zweifel auf jeden Fall beantragen.

zum Seitenanfang

Höhe der Notstandshilfe

Ohne Einkommensanrechnung beträgt die Notstandshilfe 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes und 95% des Ergänzungsbetrages, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG liegt. Die Notstandshilfe beträgt 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Zusätzlich gibt es Familienzuschläge für zuschlagsberechtigte Personen.

Deckelung der Notstandshilfe

Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sogenannte "Deckelung". Nach 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeldbezug wird keine Deckelung vorgenommen. Die Deckelung darf erst nach einem tatsächlichen Bezug von 6 Monaten erfolgen. Eine Unterbrechung nach 4 Monaten durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf daher zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen!

zum Seitenanfang

Antragstellung und Auszahlung

Die Notstandshilfe muss persönlich beim zuständigen AMS beantragt werden, am besten noch vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruchs. Wenn Sie ein eAMS-Konto haben, können Sie den Antrag auch online stellen. Mehr zum eAMS-Konto finden Sie hier.

Die Notstandshilfe wird wie das Arbeitslosengeld monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Dazuverdienen zur Notstandshilfe

Wollen Sie zur Notstandshilfe dazuverdienen, gelten grundsätzlich die selben Bestimmungen wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld.

Ein Zuverdienst ist bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2012: € 376,26) möglich. Bei der Notstandshilfe wird allerdings auch jedes sonstige Einkommen angerechnet. Zum Beispiel Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Witwen- bzw. Witwerpension.

zum Seitenanfang

Krankenversicherung und Krankengeld

Hinsichtlich Krankenversicherung und Krankengeld gelten für Notstandshilfeempfänger die selben Regeln wie für Arbeitslose. Sie sind krankenversichert, ohne dass sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Angehörige, die keine eigene Krankenversicherung haben.

Der Krankenversicherungsschutz ist auch gegeben, wenn die Notstandshilfe gesperrt ist - etwa wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder wegen freiwilliger oder selbst verschuldeter Lösung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsunfähige Notstandshilfeempfänger haben ab dem 4. Tag des Krankenstandes Anrecht auf Krankengeld. Und zwar in der Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstandes zahlt das AMS die Notstandshilfe weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.

Nach dem Ende des Krankenstandes müssen Sie sich sofort wieder persönlich beim AMS melden. Auch wenn noch keine Bescheinigung der Gebietskrankenkasse über den Krankenstand vorliegt!

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

5 + 8 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.