Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Mit 1. September 2010 gibt es in Niederösterreich die Mindestsicherung.

Die Mindestsicherung ist keine soziale Hängematte, sondern soll ein Sprungbrett zurück in die Beschäftigung sein.

  • Es gibt keine Wahlfreiheit zwischen Mindestsicherung und Erwerbstätigkeit.
  • Bevor die Mindestsicherung gewährt wird, muss das eigene Vermögen (bis auf 3.866,30 Euro) aufgebraucht werden.
  • Missbrauch wird durch Rückzahlungsverpflichtungen vorgebeugt.
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bleiben weiterhin bestehen, eine ergänzende Leistung aus der Mindestsicherung wird bei Bedarf zusätzlich gewährt.

Wer hat Anspruch auf die Mindestsicherung?

Personen
  • die hilfsbedürftig sind und ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben
  • bei denen Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegeben ist
  • deren jeweiliger Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann.

Vermögen muss aufgebraucht werden

Vor Inanspruchnahme der Mindestsicherung ist grundsätzlich die Verwertung eines allenfalls vorhandenen Vermögens erforderlich, mit Ausnahme eines Vermögensfreibetrags in der Höhe von 3.866,30 Euro.

Ausnahmen sind:
  • Immobilien zur Deckung des Wohnbedarfs
  • Hausrat
  • KFZ, das aus beruflichen bzw. infrastrukturellen Gründen erforderlich ist
  • Gegenstände zur Erwerbsausübung
  • bei Heimaufenthalt ist ein höherer Vermögensfreibetrag vorgesehen

Wie hoch ist die Mindestsicherung?

Die Mindestsicherung beträgt monatlich 773,26 Euro netto für Einzelpersonen und 1.159,90 Euro für Paare und wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt.

Für jedes Kind kommen in Niederösterreich 177,85 Euro hinzu.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  • Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
  • Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
  • Zusatzleistungen
  • Übernahme der Bestattungskosten für eine einfache Bestattung

E-Card für Mindestsicherungsbezieher!

Mit der Mindestsicherung findet nun auch die Einbeziehung
von SozialhilfeempfängerInnen in die Krankenversicherung
statt (inklusive E-Card). Der Sozialhilfekrankenschein
gehört somit der Vergangenheit an.

Wie lange bekommt man die Mindestsicherung?

Da die Mindestsicherung eine Überbrückungshilfe und keine langjährige Unterstützung ist, sind die laufenden Geldleistungen befristet auf max. 6 Monate bei erstmaliger Gewährung und bei jeder weiteren Gewährung auf max. 12 Monate.

Die Mindestsicherung kann auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig.

Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Der Anspruch auf Leistungen ruht
  • während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung
  • für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • für die Dauer des Aufenthaltes der leistungsbeziehenden Person im Ausland

Wo stellt man einen Antrag auf Mindestsicherung?

Um Leistungen der Mindestsicherung zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde, der
Bezirksverwaltungsbehörde oder der regionalen
Geschäftsstelle des AMS einzubringen.

Antragsberechtigt sind die Hilfe suchende Person sowie auch gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, der Sachwalter,
die Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige.

Der Antrag hat zu enthalten:
  • Angaben zur Person, Familienstand
  • Angaben zu den Wohnverhältnissen
  • Angaben über Einkommensverhältnisse
  • Angaben über Vermögensverhältnisse des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
Dies ist durch folgende Belege nachzuweisen:
  • zur Person und zum Familienstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil etc.,
  • zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
  • zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des AMS, Nachweise über Pensions-/ Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge etc. und
  • zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge
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