Hausverwaltung
-
|
Mehr
Die Hausverwaltung wird von den Wohnungseigentümern beauftragt. Durch diese Bevollmächtigung, die entweder im Kaufvertrag vereinbart wurde oder durch eigene Vollmacht, ist sie verpflichtet, sämtliche mit der Verwaltung des Hauses verbundene Angelegenheiten im Interesse der Wohnungseigentümer wahrzunehmen. Sie hat dabei wirtschaftlich zweckmäßig und sparsam vorzugehen.
Abrechnung der Hausverwaltung
Neben ihren Aufgaben im Bereich der Erhaltung, ist sie mit der Abrechungslegung betraut. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, eine richtige und gehörige Abrechnung über die Bewirtschaftungskosten zu legen. Ebenso müssen die Mieter rechtzeitig informiert werden, falls Sanierungsarbeiten anfallen.
Eine Abrechnung muss formal bestimmten Kriterien entsprechen und nachvollziehbar sein. Richtig bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit hat, eine inhaltliche Überprüfung durch das Gericht zu beantragen.
Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechungsperiode (Kalenderjahr) jedem Wohnungseigentümer zuzustellen. Es ist nicht ausreichend, die Abrechnung nur am schwarzen Brett auszuhängen.
Auf Verlangen ist Einsicht in die Belege zu gewähren und sind Kopien anzufertigen.
Bezug zwischen Mieter und Hausverwaltung
Zur Führung einer ordentlichen Verwaltung gehören weiters die Einhebung und Bezahlung der Abgaben, die Überwachung des Bauzustandes, sowie die Beaufsichtigung der Hausreinigung und die laufende Information der Eigentümer.
Sind die Wohnungseigentümer mit ihrer Hausverwaltung nicht zufrieden, besteht die Möglichkeit der Kündigung. Von der Mehrheit der Eigentümer unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jedes Kalenderjahres. In diesem Fall braucht es kein Fehlverhalten des Hausverwalters. Bei groben Pflichtverstößen kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer über das Bezirksgericht die Auflösung des Verwaltervertrages beantragen.
-
|
Mehr


