Gefahren erkennen - Gefahren vermeiden

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefahrenermittlung und -beurteilung (Evaluierung) vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Arbeitgeber können auch geeignete Fachleute, wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, mit der Durchführung der Gefahrenermittlung beauftragen.

Der oberste sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur die erkannte Gefahr ausgeschaltet oder minimiert werden kann, ist erstmals im neuen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankert.

Dokumentation und Kontrolle

Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung oder -minimierung müssen in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben damit verbesserte Kontrollmöglichkeiten.

Die betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsräte, Sicherheitsvertrauenspersonen) bzw. dort, wo solche nicht bestehen, alle ArbeitnehmerInnen, müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben, so dass jede/r einzelne ArbeitnehmerIn in Zukunft über die Gefahren der Arbeit besser als bisher informiert werden kann. Zur Einbindung der BetriebsrätInnen hat der Gesetzgeber auch das Arbeitsverfassungsgesetz ergänzt.

Grundsätze der Gefahrenverhütung

Viel deutlicher als bisher verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern hinsichtlich der Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz die Berücksichtigung bestimmter Grundsätze in folgender Reihung:

  1. Vermeidung von Risiken

  2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken

  3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle

  4. Berücksichtigung der Faktors "Mensch" bei der Arbeit, wobei dies nicht nur für die ergonomische Gestaltung, sondern auch für die Arbeits- und Fertigungsverfahren (z.B. eintönige Arbeit, maschinenbestimmter Rhythmus) gilt.

  5. Berücksichtigung des Standes der Technik

  6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten

  7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz

  8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz

  9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer
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