Diskriminierung verboten!

Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen mit Behinderungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise ArbeitnehmerInnen trotz ausreichender Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden. Das ist nicht zulässig.

Was Sie sich nicht gefallen lassen sollten

ArbeitnehmerInnen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden - insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung von Sozialleistungen, den sonstigen Arbeitsbedingungen, Weiterbildungsmaßnahmen, bei der Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch eine Belästigung durch ArbeitgeberIn, KollegInnen oder dritte Personen in Zusammenhang mit der Behinderung sind nicht zulässig.

Hilfe für Betroffene

Betroffene können sich gegen Diskriminierungen wehren, indem sie sich an das Bundessozialamt (Schlichtungsstelle) wenden. Das Bundessozialamt leitet ein Schlichtungsverfahren ein. Dabei versuchen geschulte MitarbeiterInnen des Bundessozialamts zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen. Auch ein Mediationsverfahren ist möglich.

Das gilt für das Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren und das Mediationsverfahren sind für betroffene ArbeitnehmerInnen kostenlos. Das Honorar für die MediatorInnen übernimmt der Bund. Das Schlichtungsverfahren kann von allen Personen beantragt werden, die sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert fühlen - unabhängig von einem festgestellten Grad der Behinderung, der Staatsbürgerschaft und der Dauer ihrer Beschäftigung. Es ist allerdings hilfreich, wenn betroffene ArbeitnehmerInnen einen Nachweis über ihre Behinderung haben (Steuerbescheid, Behindertenausweis, Feststellungsbescheid etc.).

Wenn es zu keiner Einigung kommt

Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, können betroffene ArbeitnehmerInnen eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.

Was kann eingeklagt werden?

ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (z.B.: Aus- und Weiterbildungsmaßnahme).

Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend gemacht werden.
Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages einzuklagen.

Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder Geltendmachung von Schadenersatz.

Beachten Sie! Die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sind unterschiedlich und zum Teil sehr kurz ( z.B. bei diskriminierender Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate; etc). Im Falle einer Diskriminierung sollte daher umgehend eine Beratung durch das Bundessozialamt, die Arbeiterkammer oder die zuständige Fachgewerkschaft in Anspruch genommen werden. Beratung und Unterstützung bieten weiters die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) und der Behindertenanwalt.

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