AKNÖ-Broschüre: Menschen mit Behinderung
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Ratgeber über die wichtigsten Bestimmungen
Egal ob Landes- oder Bundesrecht: Die Bestimmungen für ArbeitnehmerInnen mit Handicap sind vielfältig. Da ist es leicht den Durchblick zu verlieren. Die AKNÖ bietet einen Ratgeber, der Klarheit schafft.
Bundessozialamt kann erst deutlich später mitentscheiden
ArbeitnehmerInnen mit Handicap genießen in Österreich einen erhöhten Kündigungsschutz. Sie können nur gekündigt werden, wenn das Bundessozialamt der Kündigung zustimmt. Dieser Schutz ist an bestimmte Fristen gebunden. Seit 1.1.2011 wird er bei neuen Dienstverhältnissen erst ab dem 49. Monat wirksam, früher war die Frist ein halbes Jahr. Ausnahmen gibt es, wenn die Behinderung erst während des Arbeitsverhältnisses auftritt. Dann gilt nach wie vor die alte Frist. Wenn die Behinderung auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, gilt der Schutz ab sofort.
Gewinn für Unternehmen
Dabei sind Menschen mit Handicap meistens ein Gewinn für Unternehmen. Sind Abläufe einmal angepasst, zeigen viele ArbeitnehmerInnen mit Behinderung viel Leistungsbereitschaft und eine hohe Bindung an das Unternehmen.
Unternehmen sind in Österreich verpflichtet, pro 25 MitarbeiterInnen mindestens eine/n begünstigt Behinderten einzustellen. Tun sie das nicht, müssen sie die Ausgleichstaxe zahlen. Bei kleineren Betrieben sind das 226 Euro monatlich pro nicht beschäftigtem Behinderten, bei größeren 336. Arbeitnehmer- und BehindertenvertreterInnen kritisieren, dass diese Beträge zu niedrig sind und es für Unternehmen attraktiv machen, sich von ihren Verpflichtungen freizukaufen.
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