Bildungskosten abschreiben

Ausgaben für Ihre berufliche Aus- und Weiterbildung können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Lohnsteuerausgleich) als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass im laufenden Kalenderjahr Einkommens-/Lohnsteuer bezahlt wird.

Außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten

Neben den eigentlichen Kurskosten sind auch Aufwendungen für Kursunterlagen, Fachbücher, Computer, Arbeitsmittel, Fahrten zum Kursort sowie gegebenenfalls Diäten und Nächtigungskosten abschreibbar. Hobbykurse fallen nicht darunter. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 110 Euro monatlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

ArbeitnehmerInnen erhalten automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 € jährlich bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Auch wenn Sie tatsächlich keine Werbungskosten haben, wird Ihnen das Werbungskostenpauschale automatisch von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Bildungskosten wirken sich daher erst aus, wenn das Werbungskostenpauschale überschritten wird.

Die geltend gemachten Werbungskosten müssen in der Regel durch Rechnungen, Fahrtenbuch etc. nachgewiesen werden können. Diese Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, sollen der Arbeitnehmerveranlagung aber nicht beigelegt werden.

Auch Studiengebühren sind Werbungskosten

Seit 2003 können berufstätige, (lohn)steuerpflichtige Studierende Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Universitätsstudium (Fachliteratur, Skripten, Computer, spezielle Zusatzkurse, Arbeitsmittel, Fahrtkosten) und seit 2003 auch Studiengebühren als Werbungskosten abschreiben.

Hinweis: Eltern können die Studiengebühren ihrer Kinder leider nicht abschreiben.

Absetzbarkeit von Fachliteratur und Computer

Fachliteratur
Ausgaben für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger), die in Zusammenhang mit dem Beruf bzw. der Ausbildung stehen, sind als Werbungskosten abschreibbar. Auf dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes vermerkt sein. Die Bezeichnung "diverse Fachliteratur" reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lexika gelten nicht als Fachliteratur. Auch Ausgaben für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.


Computer
Anschaffungskosten für einen Computer, der beruflich bzw. ausbildungsmäßig genutzt wird, sind als Werbungskosten abschreibbar. Eine private Nutzung im Ausmaß von 40 Prozent wird dabei angenommen.

Hinweis: Wenn die Anschaffungskosten 400 Euro übersteigen, können sie nur verteilt über eine mindestens dreijährige Nutzungsdauer abgesetzt werden. Diese Absetzung für Abnutzung wird kurz AfA genannt.

Beispiel:
Anschaffungskosten PC inklusive Tastatur und Bildschirm: 900 Euro.

€ 900,- .... Anschaffungskosten
€ 360,- .... abzüglich 40 % private Nutzung
€ 540,- .... geteilt auf 3 Jahre ergibt
€ 180,- .... jährliche Abschreibung

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