Betriebskostenabrechnung bei Eigentumswohnungen

Bis 30.Juni jeden Jahres muss der Verwalter jedem Wohnungseigentümer eine detaillierte schriftliche Abrechnung schicken.

Zum Unterschied von Mietwohnungen zählen zu den Ausgaben und Einnahmen nicht nur die unmittelbaren Zahlungen für Betriebskosten wie Wasser, Müllabfuhr und Hausbetreuung, sondern alle laufenden Aufwendungen für die Liegenschaft. Also auch Ausgaben für Gemeinschaftsanlagen, Kosten von Erhaltungsarbeiten, Beiträge zu Rücklagen, Annuitätenzahlungen etc.

Überprüfung durch Bezirksgericht

Hat ein Wohnungseigentümer Einwendungen gegen die Abrechnung, so kann er die vom Verwalter gelegte Abrechnung beim Bezirksgericht überprüfen lassen, wobei die jeweiligen Mängel angeführt werden müssen.

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